Liebhaberei ist grundsätzlich bei allen Arten von Gewinneinkünften möglich. In dem Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige bei einer bisher mit Gewinn- oder Überschusserzielungsabsicht betriebenen Tätigkeit keine solche Absicht mehr hat, geht er zur Liebhaberei über.[1] Für die Annahme des Übergangs zur Liebhaberei sind die in der Vergangenheit erzielten Gewinne ohne Bedeutung, wenn der Steuerpflichtige das dauerhafte Entstehen von Verlusten ohne Gegenmaßnahmen geschehen lässt.[2] Nicht ausschlaggebend sind möglicherweise aufgelaufene Verluste, welche die stillen Reserven übersteigen. Auch ist eine aus dem Verlustausgleich resultierende mögliche Steuerersparnis allein für die Annahme von Liebhaberei nicht ausreichend.[3]

In dem Übergang zur Liebhaberei liegt für sich allein genommen keine Betriebsaufgabe. Die weiterhin in dem – nun nicht mehr einkommensteuerrelevanten – Betrieb genutzten Wirtschaftsgüter bleiben "eingefrorenes" Betriebsvermögen. Wertänderungen dieses Betriebsvermögens, die während der Zeit der Liebhaberei eintreten, sind einkommensteuerrechtlich irrelevant.[4] Ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung, ist er nicht verpflichtet, im Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei zum Betriebsvermögensvergleich überzugehen und einen daraus resultierenden Übergangsgewinn oder -verlust zu ermitteln und ggf. zu versteuern. Allerdings stellt nach Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht die Veräußerung oder Entnahme eines Wirtschaftsguts, das sich in dem Zeitraum, in dem noch Einkunftserzielungsabsicht bestand, auf die Höhe des Gewinns ausgewirkt hatte, dem Grunde nach einen Steuertatbestand dar mit der Folge, dass die ggf. aufgedeckten stillen Reserven zu versteuern sind.[5]

Die Veräußerung oder Aufgabe eines Liebhabereibetriebs ist eine Betriebsveräußerung oder -aufgabe.[6] Der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn hieraus ist steuerpflichtig, soweit er auf die einkommensteuerlich relevante Phase des Betriebs entfällt, und ist im Jahr der Veräußerung oder Aufgabe zu versteuern. Eine negative Wertentwicklung während der Liebhabereiphase berührt die Steuerpflicht des auf die einkommensteuerlich relevante Phase entfallenden Gewinnanteils nicht. Die Veräußerung eines Liebhabereibetriebs kann daher auch dann zu einem steuerpflichtigen Gewinn führen, wenn der erzielte Erlös die festgestellten stillen Reserven nicht erreicht.[7]

Auch nach Übergang des (Gewerbe-)Betriebs zur Liebhaberei können Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten als nachträgliche Betriebsausgaben abgezogen werden und so zu einem Verlust führen, wenn und soweit die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können.[8]

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