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Verluste bei der Einkommensteuer / 4 Verlustrücktrag

Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
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Verluste, die bei der Ermittlung des GdE nicht ausgeglichen worden sind, werden im Wege des Verlustrücktrags bis zu einem Betrag von 1 Mio. EUR bei Einzelveranlagung und 2 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung (aus den VZ 2020 bis 2023 bis zu 10 Mio. EUR bei Einzelveranlagung und 20 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung) vom GdE des unmittelbar vorangegangenen VZ vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abgezogen. Für Verluste und negative Einkünfte ab dem VZ 2022 wurde der Verlustrücktrag außerdem dauerhaft auf 2 Jahre erweitert. Soweit also Verluste und negative Einkünfte ab dem VZ 2022 nicht im vorangegangenen VZ abgezogen werden können, sind sie in den zweiten vorangegangenen VZ zurückzutragen. D. h., bei Verlustentstehung im VZ 2022 erfolgt der Rücktrag in den VZ 2021. Ist der Verlustrücktrag danach nicht aufgebraucht, erfolgt der weitere Rücktrag in den VZ 2020.[1]

Auf die Durchführung des Verlustrücktrags kann bis einschl. VZ 2021 ganz oder teilweise verzichtet werden.[2]

Ab dem VZ 2022 ist ein Verzicht auf den Verlustrücktrag nur insgesamt möglich. Ein teilweiser, z. B. auf Einkunftsarten oder auf einen bestimmten Betrag begrenzter Verlustrücktrag, ist nicht mehr zulässig.[3]

Ein im Zusammenhang mit der Berechnung der Höhe des Sanierungsertrags bei unternehmensbezogener Sanierung nach § 3a Abs. 3 Satz 2 EStG verrechneter Verlustrücktrag ist verbraucht.[4]

[1] § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG a. F.; ab VZ 2022: § 10d Abs. 1 Sätze 1, 2 EStG i. d. F. des Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911.
[2] § 10d Abs. 1 Sätze 5, 6 EStG a. F.
[3] § 10d Abs. 1 Satz 6 EStG i. d. F. des Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsma...

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