Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
Verluste, die bei der Ermittlung des GdE nicht ausgeglichen worden sind, werden im Wege des Verlustrücktrags bis zu einem Betrag von 1 Mio. EUR bei Einzelveranlagung und 2 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung (aus den VZ 2020 bis 2023 bis zu 10 Mio. EUR bei Einzelveranlagung und 20 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung) vom GdE des unmittelbar vorangegangenen VZ vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abgezogen. Für Verluste und negative Einkünfte ab dem VZ 2022 wurde der Verlustrücktrag außerdem dauerhaft auf 2 Jahre erweitert. Soweit also Verluste und negative Einkünfte ab dem VZ 2022 nicht im vorangegangenen VZ abgezogen werden können, sind sie in den zweiten vorangegangenen VZ zurückzutragen. D. h., bei Verlustentstehung im VZ 2022 erfolgt der Rücktrag in den VZ 2021. Ist der Verlustrücktrag danach nicht aufgebraucht, erfolgt der weitere Rücktrag in den VZ 2020.
Auf die Durchführung des Verlustrücktrags kann bis einschl. VZ 2021 ganz oder teilweise verzichtet werden.
Ab dem VZ 2022 ist ein Verzicht auf den Verlustrücktrag nur insgesamt möglich. Ein teilweiser, z. B. auf Einkunftsarten oder auf einen bestimmten Betrag begrenzter Verlustrücktrag, ist nicht mehr zulässig.
Ein im Zusammenhang mit der Berechnung der Höhe des Sanierungsertrags bei unternehmensbezogener Sanierung nach § 3a Abs. 3 Satz 2 EStG verrechneter Verlustrücktrag ist verbraucht.
4.1 Höchstbetrag
4.1.1 Grundsatz
Die Begrenzung auf den Höchstbetrag erfolgt nicht pro Einkunftsart, sondern personenbezogen auf den einzelnen Steuerpflichtigen, der den Verlust oder die Verluste oder negativen Einkünfte erzielt hat.
Das gilt auch bei Personengesellschaften und -gemeinschaften; der Höchstbetrag gilt für jeden Beteiligten. Der Anteil des einzelnen Beteiligten an dem Verlust ergibt sich aus der einheitlichen und gesonderten Feststellung; die Entscheidung über die Gewährung des Höchstbetrags erfolgt bei der Einkommensteuerveranlagung des Beteiligten.
Die Höchstbetragsbegrenzung gilt zusammengefasst für alle Verluste, auch für diejenigen aus Einkunftsarten, die besonderen Verlustverrechnungsbeschränkungen unterliegen, soweit für diese die Regelungen des § 10d Abs. 1 EStG ausweislich der jeweiligen gesetzlichen Spezialregelung anzuwenden sind.
Vorrangiger Abzug des Verlustrücktrags
Wegen des vorrangigen Abzugs des Verlustrücktrags vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen usw. sollte der Steuerpflichtige prüfen, ob eine Begrenzung des Verlustrücktrags oder ein Verzicht darauf nicht günstiger ist, weil sich sonst der Grundfreibetrag, die Sonderausgaben usw. möglicherweise nicht steuermindernd auswirken und Abzugsbeträge verloren gehen können.
Bis einschl. VZ 2021 kann auf den Verlustrücktrag noch teilweise verzichtet werden.
Begrenzung des Verlustrücktrags bis einschl. VZ 2021
S hat im VZ 2020 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. H. v. 100.000 EUR und einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. 130.000 EUR erzielt. Sein GdE beträgt (100.000 EUR ./. 130.000 EUR =) ./. 30.000 EUR. Im Vorjahr 2019 betrug sein GdE 32.000 EUR. Das Finanzamt führt den Verlustrücktrag i. H. v. 30.000 EUR durch. S kann den Verlustrücktrag durch Stellen eines entsprechenden Antrags begrenzen, z. B. um sich den Sonderausgabenabzug für 2019 zu erhalten. Verlustbeträge, die nicht im Wege des Verlustrücktrags verrechnet werden, gehen in den festzustellenden Verlustvortrag ein. So bleibt ihm ein höherer Verlustabzug für die kommenden VZ erhalten.
Ab dem VZ 2022 ist eine solche Begrenzung des Verlustrücktrags nicht mehr möglich. Der Steuerpflichtige kann nur ganz oder gar nicht auf den Verlustrücktrag verzichten.
4.1.2 Vorrübergehende Erhöhung des Höchstbetrags für die Jahre 2020 bis 2023
Um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zu mildern, hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten der Verlustverrechnung verbessert. So wurde der Höchstbetrag, bis zu dem Verluste oder negative Einkünfte in den vorangegangenen VZ rückgetragen werden können, f...