Zu den 7 Einkunftsarten gehören Einkünfte aus

  • Land- und Forstwirtschaft,
  • Gewerbebetrieb,
  • selbstständiger Arbeit,
  • nichtselbstständiger Arbeit,
  • Kapitalvermögen,
  • Vermietung und Verpachtung und
  • "sonstigen Einkünften" i. S. d. § 22 EStG.

Aus der Summe der Einkünfte, die der Steuerpflichtige innerhalb eines Jahres erzielt, errechnet sich das zu versteuernde Einkommen. Da die Summe der steuerbaren Einkünfte sowohl positive als auch negative Ergebnisse umfasst, sind diese miteinander auszugleichen (Verlustausgleich). Ist ein Ausgleich im Jahr der Entstehung des Verlusts nicht möglich, kommt nach § 10d EStG ein Verlustabzug im vorangegangenen VZ (ab VZ 2022 in die beiden vorangegangenen VZ) oder in späteren VZ in Betracht (Verlustrücktrag oder Verlustvortrag).

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