Verluste, die weder im Rahmen des Verlustausgleichs noch durch einen Verlustrücktrag verrechnet werden können und deshalb für einen Verlustabzug in späteren VZ zur Verfügung stehen, werden als "verbleibender Verlustvortrag" bezeichnet. Über die Frage, welche Verluste gesondert festzustellen sind, ist im Verfahren nach § 10d EStG zu entscheiden.[1] Dieses Verfahren ist bindend. Die gesonderte Feststellung erfolgt durch Feststellungsbescheid. Inhaltlich besteht eine Bindung der Feststellungsbescheide an die der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde gelegten Beträge.

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