BMF, Schreiben v. 3.10.1988, IV C 6 - S 1302 - 31/88, BStBl I 1988, 423

Nachdem die Gegenseitigkeit nach § 49 Abs. 4 EStG im Verhältnis zu Taiwan mit Wirkung ab 24. August 1988 festgestellt worden ist, sind in Taiwan ansässige Schiffahrtsunternehmen mit ihren Einkünften ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland heranzuziehen.

 

Normenkette

EStG § 49 Abs. 4

 

Fundstellen

BStBl I, 1988, 423

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