Leitsatz
Allein aus dem Umstand, dass vermietete bewegliche Wirtschaftsgüter vor Ablauf der gewöhnlichen oder tatsächlichen Nutzungsdauer gegen neuere, funktionstüchtigere Wirtschaftsgüter ausgetauscht werden, kann nicht auf eine gewerbliche Tätigkeit des Vermietungsunternehmens geschlossen werden. Der Bereich der privaten Vermögensverwaltung wird nur dann verlassen, wenn weitere Umstände hinzutreten, etwa die Notwendigkeit von Verkäufen zur Erzielung eines Totalgewinns oder eine große Anzahl von verkauften Wirtschaftsgütern.
Normenkette
§ 15 Abs. 2, § 22 Nr. 3 EStG
Sachverhalt
Eine GbR hatte Maschinen an eine GmbH vermietet, deren Gesellschafter nahe Angehörige der GbR-Gesellschafter waren. Während einer Zeit von 12 Jahren hatte die GbR ca. 40 Maschinen erworben und diese ausschließlich an die GmbH vermietet. In demselben Zeitraum wurden 7 Maschinen veräußert und 4 Maschinen verschrottet. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Mehrzahl der Maschinen lag zwischen 5 und 8 Jahren, wobei die veräußerten Maschinen mindestens 2 und höchstens 8 Jahre bei der GbR verblieben. Die veräußerten Maschinen waren jeweils technisch veraltet, konnten aber in anderen Unternehmen noch wirtschaftlich eingesetzt werden. Deshalb wurden z.T. hohe Veräußerungsgewinne erzielt.
Das FA beurteilte die Tätigkeit der GbR als gewerblich und erfasste dementsprechend im Streitjahr auch Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung ausrangierter Maschinen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Einspruch und Klage (EFG 2005, 783) blieben erfolglos.
Entscheidung
Der BFH gab der Revision der GbR statt. Zwar lägen alle geschriebenen Merkmale des § 15 Abs. 2 EStG für einen Gewerbebetrieb vor. Die Tätigkeit gehe aber nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinaus.
Hinweis
1. Die laufende Vermietung von Wirtschaftsgütern ist einer der Grundfälle privater Vermögensverwaltung, während der Handel mit Wirtschaftsgütern umgekehrt der typische Fall einer gewerblichen Tätigkeit ist. Denn die Vermietung bedeutet das Erzielen von Erträgen aus bestehen bleibender Substanz, das Handeln Erzielung von Erträgen durch Verwertung der Substanz.
Neben diese beiden eindeutigen Fallgestaltungen treten im Wirtschaftsleben zahlreiche Varianten, die Elemente beider Betätigungen enthalten. Deren einkommensteuerliche Einordnung erfordert eine Wertung der Elemente und die Entscheidung darüber, welches Element entscheidend in den Vordergrund tritt.
2. Die Vermietung von Mobilien mit deren anschließendem Verkauf hat der BFH als gewerblich beurteilt, wenn der zu erzielende Veräußerungsgewinn Teil des Geschäftskonzepts ist und ohne diesen Gewinn ein Totalüberschuss nicht erzielt werden kann. Hohe Veräußerungsgewinne können ein gewichtiges Indiz für diese Beurteilung sein. Häufig beruhen die betreffenden Gewinne auf den wirklichen Wertverzehr übersteigenden Abschreibungen, insbesondere wenn die Wirtschaftsgüter vor Ablauf der technischen Nutzbarkeit wieder veräußert werden.
Ein Indiz für die Gewerblichkeit kann auch die Anzahl der mit Gewinn veräußerten Wirtschaftsgüter sein.
3. Der Besprechungsfall ist lehrreich, weil er erkennen lässt, welche Argumente für die Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und privater Vermögensverwaltung nutzbar gemacht werden können.
Es waren zwar hohe Gewinne erzielt worden, was für eine Gewerblichkeit sprechen konnte. Allerdings war die Zahl der veräußerten Maschinen weder absolut noch im Verhältnis zur Zahl der insgesamt vermieteten Maschinen besonders hoch.
Außerdem konnte die Vermieterin erklären, warum die Maschinen trotz wirtschaftlicher Unbrauchbarkeit für den Mieter infolge technologischen Fortschritts für andere Unternehmen noch einen erheblichen Wert haben konnten.
Der Verkauf der Maschinen und eine Ersatzbeschaffung nach Wünschen des Mieters sicherten schließlich den Fortbestand der Mieteinnahmen, weil nur so das wirtschaftliche Überleben des Mieters gesichert werden konnte.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 31.5.2007, IV R 17/05