Dipl.-Finanzwirt (FH) Udo Klingler
Leitsatz
Die neben die Vermietung eines Wochenmarktstandplatzes tretenden sonstigen Leistungen (wie Organisation des Marktes, Reinigung des Marktplatzes) und Lieferungen (wie Strom) sind als Nebenleistungen zur Vermietung eines Platzes anzusehen und teilen damit das Schicksal der Hauptleistung. Die Leistung ist damit insgesamt nach § 4 Nr. 12a UStG steuerfrei.
Sachverhalt
Die Geschäftstätigkeit einer eingetragenen Genossenschaft bestand darin, Wochenmärkte zu organisieren und durchzuführen. Die Kommunen haben ihr im Wege der Sondernutzung bzw. auf mietvertraglicher Basis das zeitlich und räumlich begrenzte Verfügungsrecht über den jeweiligen Marktplatz für die Dauer des Wochenmarkts überlassen. Die Genossenschaft schloss über ihre vor Ort tätigen Marktmeister mit den einzelnen Händlern mündlich sog. Marktverträge ab. Der Marktmeister kassiert im Laufe des Markttages die Standgebühr in bar und stellt den Marktteilnehmern hierüber eine Quittung aus. Durch den Abschluss des Marktvertrags wird der Markthändler zum Wochenmarkt zugelassen und erhält das Recht, an dem Wochenmarkt teilzunehmen. Hierfür stellte die Genossenschaft den Händlern zeitlich und räumlich begrenzte Teilbereiche für deren Verkaufstätigkeiten zur Verfügung. Das dafür berechnete sog. Standgeld richtet sich nach den in Anspruch genommenen laufenden Metern Standfläche. Außerdem organisiert sie die Stromversorgung der Händler, indem sie ihnen die Möglichkeit gibt, ihren Strombedarf über einen Stromverteilerkasten sicherzustellen. Die dabei entstehenden Kosten werden zulasten der stromverbrauchenden Händler nach Pauschalen umgelegt. Schließlich übernimmt die Genossenschaft die Organisation der Reinigung des Wochenmarktplatzes nach dem Schluss des Wochenmarkts und legt die dabei entstehenden Kosten auf die beteiligten Händler um.
Entscheidung
Das Finanzgericht geht von einer wirtschaftlich einheitlichen Leistung aus und qualifiziert die neben der Grundstücksüberlassung erbrachten Leistungen nicht als (weitere) Hauptleistung, sondern als Nebenleistung. Nach der maßgeblichen Einschätzung der Händler als sog. Durchschnittsverbraucher haben die Organisationsleistungen und Stromlieferungen keinen eigenen Zweck, sondern stellen lediglich das Mittel dar, um die Hauptleistung - Überlassung der Standplätze - unter optimalen Bedingungen ausnutzen zu können. Dem jeweiligen Händler kommt es gerade darauf an, unter Ausschluss anderer Händler für die Dauer des Marktes eine Standfläche zu erhalten, von der aus er sein Warensortiment vertreiben kann. Die Organisationsleistung der Genossenschaft sowie die Bereitstellung von Strom bzw. die Reinigung des Marktplatzes sind für die Händler nur im Hinblick auf die Verkaufsmöglichkeit im Rahmen ihres Standplatzes von Nutzen. Im Übrigen entspreche die Qualifizierung als eine einheitliche Leistung auch dem Gebot einer einfachen Anwendung von Befreiungsvorschriften.
Hinweis
Die vorstehende Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des BFH und der Verwaltungsauffassung ab. Sie steht im Widerspruch zu Abschn. 80 Abs. 2 UStR, wonach von einem gemischten Vertrag ausgegangen wird. Bei einem gemischten Vertrag ist das Entgelt in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Anteil aufzuteilen. Die Verwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt (AZ beim BFH: V R 12/05).
Link zur Entscheidung
Hessisches FG, Urteil vom 14.12.2004, 6 K 1224/02