Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Bei unbebauten Grundstücken stellen sich im Hinblick auf das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht ähnliche Fragen wie bei leer stehenden Immobilien. Obwohl eine Nutzungsüberlassung (noch) nicht stattfindet, begehrt der Steuerpflichtige oftmals den Abzug grundstücksbezogener Aufwendungen unter Hinweis auf eine in der Zukunft vorgesehene Vermietung als vorweggenommene Werbungskosten.
Da ein noch zu bebauendes Grundstück zur Selbstnutzung, zur Veräußerung (als Baugrundstück oder als Hausgrundstück) oder auch zur Vermietung bestimmt sein kann, setzt die Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht den endgültigen Entschluss zur Erzielung von Vermietungseinkünften voraus. Die Absicht, ein unbebautes Grundstück bebauen zu wollen, kann nicht unterstellt werden. Der Wille, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, muss aus den äußeren Umständen erkennbar und in ein konkretes Stadium getreten sein. Der Steuerpflichtige muss Maßnahmen ergriffen haben, die darauf abzielen, das Grundstück mit dem Ziel der Vermietung zu bebauen. Das bedeutet nicht, dass der Steuerpflichtige in jedem Fall schon mit der Bebauung begonnen haben muss; die Absicht kann sich auch aus hinreichend eindeutigen Vorbereitungshandlungen ergeben.
Es kommt auch hier insbesondere auf die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Bebauungs- und Vermietungsbemühungen an.
Auf die Bebauungs- und Vermietungsabsicht als innere Tatsachen kann nur anhand von äußeren Umständen (Indizien) geschlossen werden. Die Erklärung des Steuerpflichtigen, er wolle das Grundstück bebauen, reicht insoweit nicht aus. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Starre Regeln für die Würdigung und Gewichtung einzelner Umstände gibt es nicht.
Indizien für das Vorliegen der Bebauungsabsicht können sein:
- Abschluss von Bausparverträgen;
- andere erkennbare Bemühungen zur Ansparung des für die Bebauung erforderlichen Eigenkapitals;
- ein vorsichtiges, auf das Ansparen von Eigenkapital gerichtetes Finanzierungsverhalten spricht zwar nicht gegen die (behauptete) Bebauungsabsicht. In diesem Fall muss sich aber aus weiteren Umständen ergeben, dass sich der Steuerpflichtige seinen Angaben entsprechend verhalten und entsprechende Mittel tatsächlich angesammelt hat. Dafür kann die spätere Verwendung der angesparten Mittel rückwirkend von Bedeutung sein;
- die Bebaubarkeit des Grundstücks, die Beauftragung eines Architekten oder eine Bauvoranfrage;
- für oder gegen eine Vermietungsabsicht können auch die aktuellen Wohnungsverhältnisse des Steuerpflichtigen sprechen.
Darlegungs- und Beweislast
Für die objektiven Umstände, aus denen auf das Vorliegen der Bebauungs- und Vermietungsabsicht geschlossen werden soll, ist der Steuerpflichtige darlegungs- und beweisbelastet. Kann sich das Finanzamt oder das Gericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht mit der dafür erforderlichen Sicherheit davon überzeugen, dass die Bebauungs- und Vermietungsabsicht vorliegt, geht dies zu Lasten des Steuerpflichtigen, der sich hierauf beruft.
Zeitablauf beachten
Während eine abschließende (negative) Beurteilung der Vermietungsabsicht bei bebauten Grundstücken grundsätzlich mit Rücksicht auf den bloßen Zeitablauf regelmäßig erst dann möglich ist, wenn eine Vermietung über mehr als 10 Jahre nicht zustande gekommen ist, muss dieser Zeitraum bei einem unbebauten Grundstück im Hinblick auf die vor der Vermietung erforderliche Bebauung großzügiger gehandhabt werden. Bestehen auch nach 17 Jahren seit der Anschaffung des Grundstücks keine konkreten Anhaltspunkte für eine bereits begonnene oder in unmittelbarer Zukunft beginnende Bebauung, ist auch der von der Rechtsprechung geforderte "großzügige Zeitrahmen" bei unbebauten Grundstücken überschritten. Für die objektiven Umstände, aus denen auf das Vorliegen der Bebauungs- und Vermietungsabsicht geschlossen werden soll, ist der Steuerpflichtige darlegungs- und beweisbelastet. Kann sich das FG unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht mit der dafür erforderlichen Sicherheit davon überzeugen, dass die Bebauungs- und Vermietungsabsicht vorlag, geht dies zu Lasten des Klägers, der sich hierauf beruft.