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Vermittler / 2 Begriff der Vermittlung

Ferdinand Huschens
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Vermitteln setzt ein Verhandeln mit beiden Vertragsparteien, mit dem Auftraggeber der Vermittlung und einem Dritten mit dem Ziel voraus, einen Vertrag zwischen diesen beiden Personen zustande zu bringen; es ist grds. auf die Definition des § 652 BGB im Zivilrecht abzustellen. Vermitteln im umsatzsteuerlichen Sinne umfasst somit die im Verhandeln mit den beiden Vertragspartnern bestehende Mitwirkung beim Zustandekommen von Verträgen über Lieferungen und sonstige Leistungen.

Die Person des Leistenden bestimmt sich nach dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. Bei einem Handeln im eigenen Namen ist danach der Handelnde als Leistender anzusehen.[1] Der Vermittler, soll er nicht Eigenhändler sein, muss demgegenüber

  • in fremdem Namen und
  • für fremde Rechnung handeln.

Dies muss den Beteiligten gegenüber deutlich zum Ausdruck kommen. Bei der Frage, ob eine Vermittlungsleistung oder ein Eigenhandel vorliegt, ist auf die Leistungsbeziehungen zwischen den Beteiligten abzustellen. Maßgebend ist hierbei das Zivilrecht. Entsprechend § 164 Abs. 1 BGB liegt eine Vermittlungsleistung umsatzsteuerrechtlich grds. nur vor, wenn der Vermittler das Umsatzgeschäft erkennbar in fremdem Namen, im Namen des Vertretenen abgeschlossen hat. Das gilt jedoch dann nicht, wenn durch das Handeln in fremdem Namen lediglich verdeckt wird, dass der Vertreter und nicht der Vertretene die Leistung erbringt. Dem Leistungsempfänger muss beim Abschluss des Umsatzgeschäfts nach den Umständen des Falls bekannt sein, dass er zu einem Dritten in unmittelbare Rechtsbeziehung tritt.

 
Hinweis

Handeln in fremdem Namen muss erkennbar sein

Bei Vertragsabschluss muss dem Dritten der Name des Vertretenen bekannt werden. Wird der Name nicht ausdrücklich benannt, muss für den Dritten jedenfalls aus den äußeren Umstände...

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