Vermitteln setzt ein Verhandeln mit beiden Vertragsparteien, mit dem Auftraggeber der Vermittlung und einem Dritten mit dem Ziel voraus, einen Vertrag zwischen diesen beiden Personen zustande zu bringen; es ist grds. auf die Definition des § 652 BGB im Zivilrecht abzustellen. Vermitteln im umsatzsteuerlichen Sinne umfasst somit die im Verhandeln mit den beiden Vertragspartnern bestehende Mitwirkung beim Zustandekommen von Verträgen über Lieferungen und sonstige Leistungen.
Die Person des Leistenden bestimmt sich nach dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. Bei einem Handeln im eigenen Namen ist danach der Handelnde als Leistender anzusehen. Der Vermittler, soll er nicht Eigenhändler sein, muss demgegenüber
- in fremdem Namen und
- für fremde Rechnung handeln.
Dies muss den Beteiligten gegenüber deutlich zum Ausdruck kommen. Bei der Frage, ob eine Vermittlungsleistung oder ein Eigenhandel vorliegt, ist auf die Leistungsbeziehungen zwischen den Beteiligten abzustellen. Maßgebend ist hierbei das Zivilrecht. Entsprechend § 164 Abs. 1 BGB liegt eine Vermittlungsleistung umsatzsteuerrechtlich grds. nur vor, wenn der Vermittler das Umsatzgeschäft erkennbar in fremdem Namen, im Namen des Vertretenen abgeschlossen hat. Das gilt jedoch dann nicht, wenn durch das Handeln in fremdem Namen lediglich verdeckt wird, dass der Vertreter und nicht der Vertretene die Leistung erbringt. Dem Leistungsempfänger muss beim Abschluss des Umsatzgeschäfts nach den Umständen des Falls bekannt sein, dass er zu einem Dritten in unmittelbare Rechtsbeziehung tritt.
Handeln in fremdem Namen muss erkennbar sein
Bei Vertragsabschluss muss dem Dritten der Name des Vertretenen bekannt werden. Wird der Name nicht ausdrücklich benannt, muss für den Dritten jedenfalls aus den äußeren Umständen hervorgehen, dass er nicht in Vertragsbeziehungen mit demjenigen tritt, der ihm gegenübersteht.
Dies trifft z. B. auf Markentankstellen zu, wo durch die äußere Aufmachung (Firmenzeichen, Schilder, Hinweise usw.) erkennbar ist, dass das Benzin nicht von dem Tankstellenpächter geliefert wird. Entsprechend sind auch Automatenaufsteller verpflichtet, ihren Namen und ihre Anschrift sichtbar an den Geräten anzubringen.
Kommission – Leistungsverkauf
Durch § 3 Abs. 11 UStG wird abweichend vom Zivilrecht der Auftraggeber/Kommittent beim Leistungsverkauf so behandelt, als habe er selbst eine Leistung an den Geschäftsbesorger/Kommissionär ausgeführt, die inhaltlich einer Leistung des Kommissionärs an den Dritten entspricht (Fiktion einer Leistungskette). Damit wird umsatzsteuerlich der nach deutschem Recht bestehende Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Kommittent und Kommissionär negiert und insoweit von dem Grundsatz abgewichen, dass sich die Bestimmung des Leistenden und des Leistungsempfängers regelmäßig nach den dem Umsatz zugrunde liegenden zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen bestimmt.
Es genügt nicht, dass der Vermittler nur irgendeine Bedingung für den Abschluss des Vertrags setzt. Erforderlich ist vielmehr, dass er Verbindungen zu dem Dritten aufnimmt und auf diesen einwirkt, einen Vertrag mit dem Auftraggeber zu schließen. Als Vermittler in diesem Sinne werden im Wesentlichen tätig:
- Schiffsmakler,
- Havariekommissare oder
- Spediteure.
Die in § 4 Nr. 8 und 11 UStG bezeichneten Finanz- und Versicherungsvermittlungsleistungen setzen die Tätigkeit einer Mittelsperson voraus, die nicht den Platz einer der Parteien des zu vermittelnden Vertragsverhältnisses einnimmt und deren Tätigkeit sich von den vertraglichen Leistungen unterscheidet, die von den Parteien dieses Vertrags erbracht werden. Zweck der Vermittlungstätigkeit ist, das Erforderliche zu tun, damit 2 Parteien einen Vertrag schließen, an dessen Inhalt der Vermittler kein Eigeninteresse hat. Es genügt, wenn der jeweilige Vermittler zu den Parteien eine mittelbare Verbindung über andere Steuerpflichtige unterhält, die selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien stehen.
Bei abgeschlossenen Verträgen fehlt es bereits an einer Vermittlung, wennn der "Vermittler" selbst Vertragspartei geworden ist. Bei richtlinienkonformer Auslegung befreit § 4 Nr. 11 UStG aber nur Umsätze aus einer "Versicherungsvermittlungstätigkeit".
Dafür ist wesentlich, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen. Der Begriff des Zusammenbringens erfasst auch den Fall, dass bestehende Versicherungsvertragsparteien zusammengebracht werden, um Verträge durch rechtsgeschäftliche Änderungsvereinbarungen zu optimieren. Denn der Begriff "dazugehörig" ist hinreichend weit und verlangt gerade keine einschränkende Auslegung des Begriffs des "Zusammenbringens".
Aufbau eines Strukturvertriebs bei Versicherungsvertretern
Die Vermittlung im Rahmen einer "Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler" i. S. d. § 4 Nr. 11 UStG kann in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer Verhandlungstätigkeit bestehen, wobei sich die Tätigkeit auf ein einzelnes Ge...