Ob jemand eine Vermittlungsleistung erbringt oder als Eigenhändler tätig wird, ist nach den Leistungsbeziehungen zwischen den Beteiligten zu entscheiden. Maßgebend ist grundsätzlich das Zivilrecht. Ob der Vermittler gegenüber dem Leistungsempfänger oder dem Leistenden tätig wird, ist insoweit ohne Bedeutung. Entsprechend der Regelung des § 164 Abs. 1 BGB liegt eine Vermittlungsleistung umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich nur vor, wenn der Vertreter – Vermittler – das Umsatzgeschäft erkennbar im Namen des Vertretenen abgeschlossen hat. Das gilt jedoch nicht, wenn durch das Handeln in fremdem Namen lediglich verdeckt wird, dass der Vertreter und nicht der Vertretene das Umsatzgeschäft ausführt. Dies kann der Fall sein, wenn dem Vertreter von dem Vertretenen Substanz, Wert und Ertrag des Liefergegenstands vor der Weiterlieferung an den Leistungsempfänger übertragen worden ist. Werden Zahlungen für das Umsatzgeschäft an den Vertreter geleistet, ist es zur Beschränkung des Entgelts auf die Vermittlungsprovision nach § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG erforderlich, dass der Vertreter nicht nur im Namen, sondern auch für Rechnung des Vertretenen handelt.
Werden beim Abschluss von Verträgen über die Vermittlung des Verkaufs von Kraftfahrzeugen vom Kraftfahrzeughändler die vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e. V. (ZDK) empfohlenen Vertragsmuster "Vertrag über die Vermittlung eines privaten Kraftfahrzeugs" (Stand: 2019) und "Verbindlicher Vermittlungsauftrag zum Erwerb eines neuen Kraftfahrzeuges" (Stand: 2017) nebst "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" verwendet, ist die Leistung des Kraftfahrzeughändlers als Vermittlungsleistung anzusehen, wenn die tatsächliche Geschäftsabwicklung den Voraussetzungen für die Annahme von Vermittlungsleistungen entspricht. Unschädlich ist jedoch, dass ein Kraftfahrzeughändler einem Gebrauchtwagenverkäufer die Höhe des über den vereinbarten Mindestverkaufspreis hinaus erzielten Erlöses nicht mitteilt. Entscheidend – insbesondere in Verbindung mit Neuwagengeschäften – ist, dass mit der Übergabe des Gebrauchtfahrzeugs an den Kraftfahrzeughändler das volle Verkaufsrisiko nicht auf diesen übergeht. Nicht gegen die Annahme eines Vermittlungsgeschäfts spricht die Aufnahme einer Vereinbarung in einen Neuwagenkaufvertrag, wonach dem Neuwagenkäufer, der ein Gebrauchtfahrzeug zur Vermittlung übergeben hat, in Höhe der Preisuntergrenze des Gebrauchtfahrzeugs ein zinsloser Kredit bis zu einem bestimmten Termin, z. B. sechs Monate, eingeräumt wird. Beginn und Dauer der Kreditgewährung sind frei vereinbar. Die Parteien können auch eine längere Laufzeit als 6 Monate vereinbaren. Das Ende der Kreditgewährung ist jedoch mit einem Termin anzugeben.
Garantiemodell – Händlergarantie
Nach dem BMF-Schreiben v. 11.5.2021
gilt:
- die Verschaffung von Versicherungsschutz oder die entgeltliche Garantiezusage durch einen Kraftfahrzeughändler im Zusammenhang mit einer Fahrzeuglieferung ist keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung;
- die frühere Aussage in Abschn. 4.8.12 Abs. 1 Satz 4 UStAE („die Garantiezusage eines Autoverkäufers, durch die der Käufer gegen Entgelt nach seiner Wahl einen Reparaturanspruch gegenüber dem Verkäufer oder einen Reparaturkostenersatzanspruch gegenüber einem Versicherer erhält, ist steuerpflichtig“) gilt nicht mehr;
- die entgeltliche Garantiezusage eines Kraftfahrzeughändlers, mit der dieser als Garantiegeber im Garantiefall eine Geldleistung verspricht, ist eine Leistung auf Grund eines Versicherungsverhältnisses i. S. d. VersStG, die nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG steuerfrei ist; gleiches gilt für das Versprechen einer Reparaturleistung durch den Garantiegeber;
- nach wie vor gilt : die Dienstleistung eines von einem Kraftfahrzeughändler unabhängigen Wirtschaftsteilnehmers, die darin besteht, gegen Zahlung eines Pauschalbetrags mechanische Ausfälle bestimmter Teile eines Gebrauchtfahrzeugs zu versichern, stellt einen nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG steuerfreien Versicherungsumsatz dar.
Nach dem ergänzenden BMF-Schreiben v. 18.6.2021 wurde die Übergangsregelung des BMF-Schreibens v. 11.5.2021 verlängert. Nunmehr gilt, dass die neuen Verwaltungsgrundsätze anzuwenden sind auf Garantiezusagen, die nach dem 31.12.2021 abgegeben wurden. Für vor dem 1.1.2022 abgegebene Garantiezusagen wird es nicht beanstandet, wenn die neuen Grundsätze Schreibens bereits angewendet wurden. Außerdem wurde mit dem ergänzenden BMF-Schreiben v. 18.6.2021 klargestellt, dass die neuen Grundsätze nicht auf die Kfz-Branche beschränkt sind, sondern in allen vergleichbaren Fällen gelten. So können z. B. auch Hersteller/Verkäufer höherwertiger Haushalts- oder Elektronikgeräte wie z. B. Waschmaschinen, Spülmaschinen, Fernsehgeräte usw. betroffen sein. Die Neuregelungen dürften auch gelten, wenn entgeltliche Garantiezusagen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts erfolgen, sondern später, z. B. bei entgeltlichen Garantieverlängerungen.