Die Bemessung der Vermögensabschöpfung erfolgt nach dem sog. "Bruttoprinzip". Der Gesetzgeber hat das Bruttoprinzip bereits 1992 eingeführt und durch die Reform präzisiert. Die Konkretisierung ist von großer Bedeutung, da das Bruttoprinzip in der Vergangenheit vor allem innerhalb der Rechtsprechung umstritten war. Das Bruttoprinzip besagt, dass sämtliche Vermögenswerte abgeschöpft werden können, die dem Beteiligten aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Tatphase zugeflossen sind. Durch die Reform wurde konkretisiert, wie die Bestimmung des "etwas Erlangten"[1] in einer zweistufigen Prüfung erfolgen soll.

  • Im 1. Schritt wird das Erlangte rein gegenständlich betrachtet. Abzuschöpfen sind demnach sämtliche wirtschaftliche Vorteile, die der Täter durch die Begehung der Straftat erlangt hat.
  • In einem 2. Schritt werden wertende Aspekte mit einbezogen, sodass Aufwendungen und Gegenleistungen in Abzug gebracht werden können. Dies gilt jedoch nur, wenn ein Abzug gesetzlich gerechtfertigt ist. Hat der Beteiligte wissentlich und willentlich Aufwendungen für die Vorbereitung oder Begehung einer Straftat erbracht, so gilt das gesetzliche Abzugsverbot. Dadurch soll der Rechtsgedanke gestärkt werden, dass eine Investition in ein verbotenes Geschäft auch unwiderruflich verloren sein soll.
[1] Für alle Nicht-Juristen: Das "etwas Erlangte" ist juristisch die korrekte Formulierung für den erlangten Vermögensvorteil und wird deshalb auch an dieser Stelle verwendet.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge