Leitsatz
Der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG steht nicht entgegen, dass nicht der zugewendete Vermögensstamm, sondern nur dessen Erträgnisse zu 80 v.H. zu begünstigten Zwecken verwendet werden und in Höhe von 20 v.H. der Verstärkung des Kapitalstammes dienen sollen.
Sachverhalt
Eine ausländische gemeinnützige Stiftung (S) erbte 1985 umfangreiches Vermögen. 80 % des jährlichen Ertrags dieses Vermögens sollten zur Förderung der satzungsmäßigen (gemeinnützigen) Zwecke der Stiftung sowie weiterer gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. Die verbleibenden 20 % des jährlichen Ertrags sollten dem Kapital hinzugefügt werden. Das FA nahm an, der Erwerb von Todes wegen sei nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG zu 80 % steuerfrei. S begehrte jedoch vollständige Steuerfreiheit des Erwerbs und hatte mit ihrer Klage Erfolg.
Entscheidung
1. Die mit der Zuwendung an die S verbundene Auflage, die Zuwendung für eigene satzungsmäßige Zwecke der Stiftung zu verwenden, kommt dieser selbst zugute und mindert deren Bereicherung nicht. Die entsprechende Auflage ist daher nicht abzugsfähig (§ 10 Abs. 9 ErbStG).
2. Der Erwerb der S von Todes wegen ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG steuerfrei. § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG i.d.F. bis zum StÄndG 1992 begünstigt u.a. Zuwendungen an ausländische gemeinnützige Einrichtungen, ohne dass Gegenseitigkeit vorliegen muss. Die Verwendungsauflage zugunsten der satzungseigenen Zwecke der S schließt die Widmung zu einem begünstigten Zweck nicht aus.
3. Die Widmung zu gemeinnützigen Zwecken erfordert nicht die Verwendung des Vermögensstammes selbst; vielmehr reicht die Verwendung der Erträgnisse aus dem Vermögensstamm aus. Werden alle Erträgnisse aus einem Vermögen auf Dauer einem begünstigten Zweck gewidmet, so ist das zugewendete Vermögen selbst als dem begünstigten Zweck gewidmet anzusehen. Auch die angeordnete Thesaurierung eines Teils der Erträgnisse (20 %) ist unschädlich. Denn nach den aus den §§ 51 ff. AO 1977 sich ergebenden allgemeinen Rechtsgedanken schließt die Bildung freier Rücklagen, die eine auf Dauer angelegte Förderung der begünstigten Zwecke aus dem Vermögensstamm gewährleisten sollen, die steuerliche Förderungswürdigkeit nicht aus.
4. Die Frage, ob eine Verwendung der zugewendeten Mittel zu dem bestimmten Zweck gesichert ist (Zwecksicherung), ist aufgrund einer Prognose zu beantworten. Die erforderliche Zwecksicherung folgt nicht allein aus dem nach ausländischem Recht abgeleiteten Gemeinnützigkeitsstatus. Entscheidend ist vielmehr, ob die Satzung und die Gestaltung des ausländischen Rechts ausreichende Gewähr für eine dauernde Zwecksicherung geben.
Hinweis
Die Rechtslage hat sich ab 1. 1. 1993 geändert. Mit der Einfügung des § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG i.d.F. des StÄndG 1992 gibt es nunmehr eine Spezialregelung für ausländische Körperschaften, die nur bei Gegenseitigkeit eine Steuerfreiheit ermöglicht.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 16.01.2002, II R 82/99BFH, Urteil v. 16. 2. 2002, II R 82/99