Der Gesetzgeber definiert die vermögenswirksamen Leistungen als Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer auf bestimmte begünstigte Anlageformen anlegt. Welche Anlagearten hierfür in Betracht kommen, ist im Vermögensbildungsgesetz abschließend geregelt. Keine vermögenswirksamen Leistungen sind geldwerte Vorteile aus der verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen. Zur Begründung vermögenswirksamer Geldleistungen sind gesetzlich 2 unterschiedliche Gestaltungswege zugelassen, die sich darin unterscheiden, ob der Arbeitgeber – zumindest teilweise – oder aber ausschließlich der Arbeitnehmer die Mittel für die vermögenswirksame Anlage wirtschaftlich zu tragen hat.
2.1 Vereinbarung zusätzlicher Arbeitgeberleistungen
Der Arbeitgeber kann die vermögenswirksamen Leistungen als zusätzlichen Arbeitslohn zum ohnehin geschuldeten Bruttoarbeitslohn vereinbaren. Arbeitsrechtliche Grundlage einer solchen Vereinbarung kann der Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ein Einzelarbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer sein. In welchem Umfang zusätzliche Geldleistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz angelegt werden müssen, z. B. 160 EUR, 400 EUR oder 470 EUR, bestimmt sich nach der jeweils maßgebenden Abmachung. Die Leistungen dürfen aber auch freiwillig, also ohne vertragliche Bindung, erbracht werden. Im öffentlichen Dienst, insbesondere bei Beamten und Richtern, tritt an die Stelle solcher Vereinbarungen die gesetzliche Besoldungsregelung, die dem Dienstherrn zusätzliche vermögenswirksame Leistungen vorschreibt. Vermögenswirksame Geldleistungen sind aber nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch steuerrechtlich als Teil des Arbeitslohns anzusehen. Ruht das Arbeitsverhältnis, ohne dass Bezüge weiter bezahlt werden, wie z. B. während der Mutterschutzfrist, des Erziehungsurlaubs oder des freiwilligen Grundwehrdiensts, ist es nicht zulässig, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für diese Zeiten eigene, private Mittel mit der Auflage zur Verfügung stellt, diese auf eine begünstigte Anlage zu überweisen. Hierbei handelt es sich begrifflich um keine vermögenswirksamen Leistungen.
Vermögenswirksame Leistungen bei ruhendem Arbeitsverhältnis
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ruht, können vermögenswirksame Leistungen und daran anknüpfend eine Arbeitnehmer-Sparzulage im Regelfall nur dann erhalten, wenn der Arbeitgeber die zusätzlich vereinbarten Leistungen auch für diese Zeiten weiterbezahlt. Eigene, private Mittel, die der Arbeitnehmer während solcher Ruhezeiten dem Arbeitgeber zur Überweisung auf eine begünstigte Anlage zur Verfügung stellt, sind begrifflich keine vermögenswirksamen Leistungen. Genauso wenig sind geldwerte Vorteile aus der verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen sparzulagefähig.
2.2 Anlage von Teilen des Arbeitslohns
Besteht weder eine arbeitsrechtliche noch eine gesetzliche Verpflichtung und ist der Arbeitgeber auch nicht freiwillig zur zusätzlichen Geldleistung bereit, hält das Gesetz dem Arbeitnehmer die Möglichkeit bereit, einen Vertrag über die vermögenswirksame Anlage von Teilen seines Bruttoarbeitslohns mit dem Arbeitgeber abzuschließen.
In diesem Fall darf der betreffende Teil des unveränderten Arbeitslohns nicht dem Arbeitnehmer ausbezahlt, sondern auf die begünstigte Anlage überwiesen werden. Den Antrag auf die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns hat der Arbeitnehmer schriftlich zu stellen. Der Arbeitgeber kann sich dieser Form der vermögenswirksamen Leistungen regelmäßig nicht entziehen. Er ist hierzu auch verpflichtet, wenn die gewählte Anlageform nicht zulagenbegünstigt ist oder aus anderen Gründen für den Arbeitnehmer kein Anspruch auf Sparzulage entsteht.
Betragsmäßige Grenzen für die Anlage vermögenswirksamer Leistungen
Die Arbeitgeber müssen dem einseitigen Verlangen ihrer Arbeitnehmer aber insoweit nicht folgen, als die anzulegenden Lohnteile insgesamt den Betrag von 870 EUR (470 EUR zzgl. 400 EUR = maximale Höchstförderung) übersteigen, er also aus der Lohnumwandlung keine Zulagenvorteile mehr ziehen kann. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer die vermögenswirksamen Leistungen mit monatlichen Beträgen von weniger als 13 EUR beantragt oder bei Einmalzahlungen die Grenze von 39 EUR unterschritten wird.
Wie bereits angeführt, können vermögenswirksam nur solche Lohnteile angelegt werden, die zum Arbeitslohn im steuerlichen Sinne gehören. Die Umwandlung von Arbeitslohn in vermögenswirksame Leistungen ist nur insoweit zulässig, als der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer noch nicht zugeflossen ist; die nachträgliche Umwandlung von zugeflossenem Arbeitslohn in vermögenswirksame Leistungen ist ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht für den Personenkreis der im benachbarten Ausland beschäftigten Grenzpendler und Grenzgänger. Für die Begünstigung von Leistungen, die der Arbeitnehmer in Form der Lohnumwandlung erbringt, ist es dabei ohne Bedeutung, ob der Arbeitslohn steuerpflichtig oder steuerfrei ist. Auch pauschal besteuerter Arbeitslohn kann auf diese Weise vermögenswirksam angelegt werden, also z. B. Teile