Die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage ist einkommensabhängig. Bis 2023 war hinsichtlich der Einkommensgrenze zwischen der vermögenswirksamen Anlage im Wohnungsbau und in Vermögensbeteiligungen zu unterscheiden. Ab 2024 wird die Einkommensgrenze bei der Arbeitnehmer-Sparzulage vereinheitlicht. Für sämtliche vermögenswirksame Leistungen, die ab 1.1.2024 angelegt werden, beträgt die Einkommensgrenze 40.000 EUR für Alleinstehende und 80.000 EUR in Fällen der Zusammenveranlagung (Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft), unabhängig davon, ob die Anlage im Wohnungsbau oder in Vermögensbeteiligungen erfolgt.
Haben Ehegatten bzw. Lebenspartner die Einzelveranlagung gewählt, gelten dieselben Grenzen wie für Alleinstehende. Für jeden Ehegatten bzw. Lebenspartner ist gesondert zu prüfen, ob das von ihm zu versteuernde Einkommen die Einkommensgrenze von 40.000 EUR überschreitet.
Für die Einkommensgrenzen ist auf das zu versteuernde Einkommen i. S. d. Einkommensteuergesetzes abzustellen, das sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergibt oder ergeben würde, wenn eine Veranlagung durchgeführt werden würde. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind damit nicht in die Prüfung der Einkommensgrenze einzubeziehen, wenn diese ausschließlich der Abgeltungsteuer unterliegen. Lediglich bei Arbeitnehmern, die eine Besteuerung ihrer Kapitaleinnahmen im Rahmen der Günstigerprüfung beantragen, fließen die Einkünfte aus Kapitalvermögen in das zu versteuernde Einkommen ein. Dies ist jedoch für die Gewährung einer Arbeitnehmer-Sparzulage im Ergebnis ohne Bedeutung, weil der günstigere Steuersatz nur bei Arbeitnehmern zum Tragen kommt, bei denen die maßgebenden Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Bei Arbeitnehmern mit Kindern ist in jedem Fall der Kinderfreibetrag abzuziehen. Für das Sparjahr dürfen die ungekürzten Freibeträge für Kinder auch dann bei der Prüfung der Einkommensgrenze abgezogen werden, wenn die Voraussetzungen nur für einzelne Monate vorgelegen haben. So kann z. B. ein verheirateter Arbeitnehmer mit 2 Kindern, der außer dem Arbeitslohn keine weiteren Einkünfte bezieht, bis zu einem Bruttoarbeitslohn von ca. 115.000 EUR sowohl im Fall der Anlage in betriebliche oder außerbetriebliche Beteiligungen als auch bei Anlage in den Wohnungsbau die Arbeitnehmer-Sparzulage für 2024 erhalten, auch wenn er keine steuerlichen Abzugsbeträge hat (ausgehend von Freibeträgen für Kinder i. H. v. insgesamt 9.312 EUR für das Jahr 2024).
Damit können auch Arbeitnehmer mit mittleren oder höheren Einkommen, die bislang wegen Überschreitens der Einkommensgrenze keine Arbeitnehmer-Sparzulage erhalten konnten, einen Vermögensaufbau über vermögenswirksame Leistungen betreiben.
Das für Kapitalgesellschaften geltende Teileinkünfteverfahren lässt die für die Gewährung von Wohnungsbauprämien maßgebende Einkommensgrenze unberührt.
Bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern oder Grenzgängern mit Wohnsitz im Ausland wird ein zu versteuerndes Einkommen nicht festgestellt, wenn sie nicht die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung nach § 50 Abs. 5 Nr. 2 EStG beantragen. Die Einkommensgrenzen gelten für diesen Personenkreis nicht. Den Arbeitnehmern steht deshalb der Anspruch auf Sparzulage ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens zu.