(1) Speichern die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Informationen in elektronischen Datenbanken und tauschen sie solche Daten auf elektronischem Wege aus, so treffen sie die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die entsprechend dieser Verordnung in welcher Form auch immer ausgetauschten Informationen vertraulich behandelt werden.

Sie fallen unter das Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für Auskünfte dieser Art gewährt.

 

(2) Auskünfte nach Absatz 1 dürfen nur den in Artikel 16 der Richtlinie 2008/55/EG genannten Personen und Behörden zur Verfügung gestellt werden.

Diese Auskünfte dürfen im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren oder Verwaltungsverfahren verwendet werden, die zur Beitreibung der Abgaben, Zölle, Steuern und sonstigen Maßnahmen nach Artikel 2 der Richtlinie 2008/55/EG eingeleitet werden.

Von der Akkreditierungsstelle der Europäischen Kommission für IT-Sicherheit ordnungsgemäß akkreditierte Personen können nur insoweit Zugang zu diesen Informationen erhalten, als dies die Pflege, Wartung und Entwicklung des CCN/CSI-Netzes erfordern.

 

(3) Übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Informationen elektronisch, so treffen sie alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass für jede Übermittlung eine ordnungsgemäße Berechtigung vorliegt.

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