Art. 3
Das Auskunftsersuchen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/55/EG enthält die in dem Musterformular in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthaltenen Informationen und Daten.
Wurde ein vergleichbares Ersuchen an eine andere Behörde gesandt, gibt die ersuchende Behörde in ihrem Auskunftsersuchen den Namen dieser Behörde an.
Art. 4
Das Auskunftsersuchen kann folgende Personen betreffen:
2. |
jede andere Person, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat (nachstehend "der Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde"), für die Erfüllung der Forderung haftet, |
3. |
jede andere dritte Person im Besitz von Vermögenswerten der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Personen. |
Art. 5
(1) Die ersuchte Behörde bestätigt den Eingang des Auskunftsersuchens so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen.
(2) Die ersuchte Behörde fordert die ersuchende Behörde umgehend nach Eingang des Auskunftsersuchens gegebenenfalls auf, etwaige zusätzlich benötigte Informationen zu übermitteln. Die ersuchende Behörde übermittelt alle zusätzlich benötigten Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat.
Art. 6
(1) Sobald die ersuchte Behörde eine der beantragten Auskünfte eingeholt hat, übermittelt sie diese jeweils umgehend der ersuchenden Behörde.
(2) Können einige oder alle beantragten Auskünfte innerhalb einer angemessenen Frist nicht beschafft werden, so teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe mit.
Nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Datum der Eingangsbestätigung übermittelt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen hinsichtlich der Beschaffung der beantragten Auskünfte.
Die ersuchende Behörde kann die ersuchte Behörde auf der Grundlage der ihr übermittelten Angaben bitten, die Ermittlungen fortzusetzen. Dieses Ersuchen muss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung über das Ergebnis der von der ersuchten Behörde durchgeführten Ermittlungen gestellt werden. Die ersuchte Behörde behandelt dieses Ersuchen wie das ursprüngliche Ersuchen.
Art. 7
Beschließt die ersuchte Behörde, dem an sie gerichteten Auskunftsersuchen nicht nachzukommen, so teilt sie der ersuchenden Behörde unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die jeweils anwendbaren Bestimmungen des Artikels 4 der Richtlinie 2008/55/EG mit, weshalb sie dem Ersuchen nicht nachkommt. Die ersuchte Behörde übersendet diese Mitteilung, sobald sie diesen Beschluss gefasst hat, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Eingangsbestätigung für das Ersuchen.
Art. 8
Die ersuchende Behörde kann das an die ersuchte Behörde gerichtete Auskunftsersuchen jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahmeentscheidung ist der ersuchten Behörde zu übermitteln.