Von der Befreiung sind ausgeschlossen:

 

a)

alkoholische Erzeugnisse;

 

b)

Tabak und Tabakwaren;

 

c)

Nutzfahrzeuge;

 

d)

gewerblich genutzte Gegenstände, außer tragbaren Instrumenten und Geräten für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten.

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