Sofern den zuständigen Behörden von den Beteiligten ausreichend nachgewiesen wird, dass es sich um Einfuhren handelt, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen, sind von den Eingangsabgaben befreit:
a) |
Auszeichnungen, die von Regierungen dritter Länder an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft verliehen werden; |
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