Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich des Artikels 88 Werbedrucke, wie z. B. Kataloge, Preislisten, Gebrauchsanweisungen oder Merkblätter betreffend

 

a)

zum Verkauf oder zur Vermietung angebotene Waren; oder

 

b)

im Verkehrswesen, bei Versicherungen und bei Banken angebotene Dienstleistungen;

wenn die Angebote von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person ausgehen.

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