Die Befreiung nach Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe b gilt nur für Waren, die

 

a)

auf der Veranstaltung verbraucht oder vernichtet werden; und

 

b)

ihrem Gesamtwert und ihrer Menge nach der Art der Veranstaltung, der Besucherzahl sowie der jeweiligen Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.

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