Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt Folgendes als Umweltziel:

 

a)

Klimaschutz;

 

b)

Anpassung an den Klimawandel;

 

c)

die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen;

 

d)

der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft;

 

e)

Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;

 

f)

der Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.

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