(1) Zahlungsdienstleister, die ihren Zahlungsdienstnutzern die Versendung und den Empfang von Überweisungen anbieten, bieten allen ihren Zahlungsdienstnutzern auch die Versendung und den Empfang von Echtzeitüberweisungen an.
Die in Unterabsatz 1 genannten Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass alle für Überweisungen erreichbaren Zahlungskonten auch an jedem Kalendertag rund um die Uhr für Echtzeitüberweisungen erreichbar sind,
(2) Ein Zahlungsdienstleister, der in einem Mitgliedstaat ansässig ist, dessen Währung nicht der Euro ist, ist abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich der vorherigen Erlaubnis seiner zuständigen Behörden auf der Grundlage der von diesen Behörden vorgenommenen Bewertung seines Zugangs zu Liquidität in Euro nicht verpflichtet, seinen Zahlungsdienstnutzern die Versendung von Echtzeitüberweisungen in Euro über eine Obergrenze pro Transaktion hinaus von auf die Landeswährung dieses Mitgliedstaats lautenden Zahlungskonten zu den Zeiten anzubieten, zu denen dieser Zahlungsdienstleister in Bezug auf solche Zahlungskonten herkömmliche Überweisungen in Euro weder versendet noch entgegennimmt. Diese Obergrenze wird von den zuständigen Behörden festgesetzt und darf 25 000 EUR nicht unterschreiten. Auf Antrag des Zahlungsdienstleisters können die zuständigen Behörden eine vorherige Erlaubnis für einen Zeitraum von einem Jahr erteilen. Die zuständigen Behörden können nach einer Neubewertung des Zugangs des Zahlungsdienstleisters zu Liquidität in Euro die vorherige Erlaubnis auf Antrag des Zahlungsdienstleisters um weitere Zeiträume von einem Jahr verlängern. Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission jährlich über die gemäß diesem Absatz erteilten vorherigen Erlaubnisse und gewährten Verlängerungen.
Die EZB und jede nationale Zentralbank können, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere öffentliche Behörde handeln, ihr Angebot eines Zahlungsdienstes für die Versendung von Echtzeitüberweisungen auf die Zeiten beschränken, zu denen sie einen Zahlungsdienst für die Versendung und Entgegennahme herkömmlicher Überweisungen anbieten.
(3) Ungeachtet des Artikels 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 gilt als Zeitpunkt des Eingangs eines Zahlungsauftrags für eine Echtzeitüberweisung der Zeitpunkt, zu dem er beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingegangen ist, und zwar unabhängig von der Uhrzeit oder dem welchem Kalendertag.
Vereinbaren der Zahler und sein Zahlungsdienstleister, dass der Zahlungsauftrag für eine Echtzeitüberweisung zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Tag oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der Zahler dem Zahlungsdienstleister den Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat, ausgeführt werden soll, so gilt ungeachtet des Artikels 78 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 der vereinbarte Termin als Zeitpunkt des Eingangs des Zahlungsauftrags für eine Echtzeitüberweisung, und zwar unabhängig von der Uhrzeit oder dem Kalendertag.
Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 dieses Absatzes gilt als Zeitpunkt des Eingangs des Zahlungsauftrags für eine Echtzeitüberweisung
a) |
bei einem nicht elektronischen Zahlungsauftrag für eine Echtzeitüberweisung der Zeitpunkt, zu dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers die Angaben zum Zahlungsauftrag in sein internes System eingegeben hat, was so bald wie möglich erfolgen muss, nachdem der Zahler seinem Zahlungsdienstleister den nicht elektronischen Zahlungsauftrag für eine Echtzeitüberweisung erteilt hat; |
b) |
bei einem einzelnen zu einem Bündel gemäß Absatz 7 dieses Artikels gehörenden Zahlungsauftrag für eine Echtzeitüberweisung der Zeitpunkt, zu dem der daraus hervorgehende Zahlungsvorgang vom Zahlungsdienstleister herausgelöst wurde, sofern die Umwandlung dieses Bündels in einzelne Zahlungsaufträge vom Zahlungsdienstleister des Zahlers vorgenommen wird; der Zahlungsdienstleister des Zahlers beginnt mit der Umwandlung des Bündels unverzüglich nach der Auftragserteilung des Zahlers an den Zahlungsdienstleister des Zahlers und schließt die Umwandlung so bald wie möglich ab; |
c) |
bei einem Zahlungsauftrag für eine Echtzeitüberweisung von nicht auf Euro lautenden Zahlungskonten der Zeitpunkt, zu dem der Betrag des Zahlungsvorgangs in Euro umgewandelt wurde; diese Währungsumrechnung muss unmittelbar nach der Erteilung des Zahlungsauftrags für eine Echtzeitüberweisung durch den Zahler an seinen Zahlungsdienstleister erfolgen. |
(4) Bei der Ausführung von Echtzeitüberweisungen halten die Zahlungsdienstleister zusätzlich zu den in Artikel 5 festgelegten Anforderungen auch die folgenden Anforderungen ein:
a) |
Die Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass Zahler einen Zahlungsauftrag für eine Echtzeitüberweisung über sämtliche Zahlungsauslösekanäle erteilen können, über die diese Zahler einen Zahlungsauftrag für andere Überweisungen erteilen können; |