(1) Dem unbesicherten Teil einer Risikoposition, bei dem ein Ausfall des Schuldners gemäß Artikel 178 eingetreten ist, oder — im Fall von Risikopositionen des Mengengeschäfts — dem unbesicherten Teil einer Kreditfazilität, bei der ein Ausfall nach Artikel 178 eingetreten ist, wird folgendes Risikogewicht zugewiesen:
a) |
150 %, wenn die Summe der spezifischen Kreditrisikoanpassungen und der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogenen Beträge weniger als 20 % des Werts des unbesicherten Teils der Risikoposition beträgt, wenn diese spezifischen Kreditrisikoanpassungen und Abzüge nicht vorgenommen würden; |
b) |
100 %, wenn die Summe der spezifischen Kreditrisikoanpassungen und der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogenen Beträge nicht weniger als 20 % des Werts des unbesicherten Teils der Risikoposition beträgt, wenn diese spezifischen Kreditrisikoanpassungen und Abzüge nicht vorgenommen würden. |
Für die Zwecke der Berechnung der in Unterabsatz 1 genannten spezifischen Kreditrisikoanpassungen für eine Risikoposition, die zum Zeitpunkt des Ankaufs bereits ausgefallen ist, beziehen Institute in die Berechnung jegliche positive Differenz zwischen dem vom Schuldner für diese Risikoposition geschuldeten Betrag und der Summe aus der zusätzlichen Verringerung der Eigenmittel, wenn diese Risikoposition vollständig abgeschrieben würde, und jeglichen bereits bestehenden mit dieser Risikoposition verknüpften Verringerungen der Eigenmittel ein.
(1) Dem unbesicherten Teil einer Risikoposition, bei dem ein Ausfall des Schuldners gemäß Artikel 178 eingetreten ist, oder – im Fall von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft – dem unbesicherten Teil einer Kreditfazilität, bei der ein Ausfall nach Artikel 178 eingetreten ist, wird folgendes Risikogewicht zugewiesen:
a) |
150 %, wenn die spezifischen Kreditrisikoanpassungen weniger als 20 % des Werts des unbesicherten Teils der Risikoposition betragen, wenn diese spezifischen Kreditrisikoanpassungen nicht vorgenommen würden, |
b) |
100 %, wenn die spezifischen Kreditrisikoanpassungen nicht weniger als 20 % des Werts des unbesicherten Teils der Risikoposition betragen, wenn diese spezifischen Kreditrisikoanpassungen nicht vorgenommen würden. |
(2) Für die Zwecke der Bestimmung des besicherten Teils einer ausgefallenen Risikoposition sind Sicherheiten und Garantien für Kreditrisikominderungszwecke gemäß Kapitel 4 anerkennungsfähig.
(2) Für die Zwecke der Bestimmung des besicherten Teils der überfälligen Position gelten dieselben Sicherheiten und Garantien als anerkennungsfähig wie für die Kreditrisikominderung nach Kapitel 4.
(3) Dem nach den spezifischen Kreditrisikoanpassungen verbleibenden Risikopositionswert von Nicht-IPRE- Risikopositionen, die nach Artikel 125 bzw. Artikel 126 durch Wohn- oder Gewerbeimmobilien besichert sind, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen, wenn ein Ausfall nach Artikel 178 eingetreten ist.
(3) Dem nach den spezifischen Kreditrisikoanpassungen verbleibenden Positionswert von Risikopositionen, die nach Maßgabe des Artikels 125 durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien vollständig besichert sind, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen, wenn ein Ausfall gemäß Artikel 178 eingetreten ist.
(4) Dem nach den spezifischen Kreditrisikoanpassungen verbleibenden Positionswert von Risikopositionen, die nach Maßgabe von Artikel 126 durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien vollständig besichert sind, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen, wenn ein Ausfall gemäß Artikel 178 eingetreten ist.