(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der vorliegenden Verordnung kann die ESMA erforderliche Untersuchungen im Hinblick auf Tier 2-CCPs und mit diesen verbundene Dritte, an die die CCPs operationelle Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, durchführen. Zu diesem Zweck haben die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen die Befugnis,
a) |
Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevantes Material unabhängig von der Speicherform zu prüfen; |
b) |
beglaubigte Kopien oder Auszüge dieser Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und des sonstigen Materials anzufertigen oder zu verlangen; |
c) |
Tier 2-CCPs oder ihre Vertreter oder Beschäftigten vorzuladen und zur Abgabe mündlicher oder schriftlicher Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen aufzufordern, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die Antworten aufzuzeichnen; |
d) |
jede andere natürliche oder juristische Person zu befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Untersuchungsgegenstand zustimmt; |
e) |
Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern. |
Die in Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe f genannten emittierenden Zentralbanken können auf ein an die ESMA gerichtetes, mit Gründen versehenes Ersuchen hin an diesen Untersuchungen teilnehmen, wenn dies für die Wahrnehmung ihrer geldpolitischen Aufgaben von Bedeutung ist.
Das in Artikel 25c genannte Kollegium für Drittstaaten-CCPs wird unverzüglich über alle Erkenntnisse unterrichtet, die für die Erfüllung seiner Aufgaben relevant sein können.
(2) Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zu Untersuchungen im Sinne des Absatzes 1 bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Untersuchung angegeben werden. Darüber hinaus wird in der Vollmacht angegeben, welche Zwangsgelder gemäß Artikel 25k verhängt werden, wenn die angeforderten Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und das sonstige Material oder die Antworten auf die Fragen, die den Tier 2-CCPs gestellt wurden, nicht oder unvollständig bereitgestellt beziehungsweise erteilt werden, und welche Geldbußen gemäß Artikel 25j in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V Buchstabe b verhängt werden, wenn die Antworten auf die Fragen, die den Tier 2-CCPs gestellt wurden, sachlich falsch oder irreführend sind.
(3) Die Tier 2-CCPs sind verpflichtet, sich den durch Beschluss der ESMA eingeleiteten Untersuchungen zu unterziehen. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die in Artikel 25k der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen.
(4) Bevor die ESMA einer Tier 2-CCP eine anstehende Untersuchung ankündigt, unterrichtet sie die zuständige Behörde des Drittstaats, in dem die Untersuchung erfolgen soll, über die bevorstehende Untersuchung und die Identität der bevollmächtigten Personen. Auf Antrag der ESMA können Bedienstete der zuständigen Behörde des betreffenden Drittstaats die bevollmächtigten Personen bei der Durchführung ihrer Aufgaben unterstützen. Bedienstete der zuständigen Behörde des betreffenden Drittstaats können auch an den Untersuchungen teilnehmen. Untersuchungen, die gemäß diesem Artikel in einem Drittstaat durchgeführt werden, müssen im Einklang mit den Kooperationsvereinbarungen, die mit der zuständigen Behörde des Drittstaats geschlossen wurden, durchgeführt werden.