(1) Jedem Verstoß gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Artikel 12f oder 12g wird auf der Grundlage von mindestens einem der folgenden Punkte nachgegangen:

 

a)

Befugnissen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Artikel 10;

 

b)

den Befugnissen gemäß Artikel 10a;

 

c)

den in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Maßnahmen;

 

d)

Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Artikel 13;

 

e)

Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 110 und 111 der Richtlinie 2014/59/EU;

Der Ausschuss oder die EZB kann auch gemäß Artikel 18 eine Bewertung vornehmen, ob das Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.

 

(2) Der Ausschuss, die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten konsultieren einander bei der Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse gemäß Absatz 1.

[1] Art. 12j angefügt durch Verordnung (EU) 2019/877. Anzuwenden ab 28.12.2020.

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