(1) Die entsprechenden Behörden gehen jedem Verstoß gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Artikel 45e oder 45f auf der Grundlage von mindestens einem der folgenden Punkte nach:

 

a)

Befugnissen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß den Artikeln 17 und 18;

 

b)

den Befugnissen gemäß Artikel 16a;

 

c)

den in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Maßnahmen;

 

d)

Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Artikel 27;

 

e)

Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 110 und 111.

Die entsprechenden Behörden können auch gemäß Artikel 32, 32a bzw. Artikel 33 eine Bewertung vornehmen, ob das Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.

 

(2) Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden konsultieren einander bei der Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse gemäß Absatz 1.

[1] Eingefügt durch Richtlinie (EU) 2019/879 mit Wirkung vom 27.06.2019.

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