(1) Keine Maßnahme, kein Vorschlag und keine Konzepte des Ausschusses, des Rates, der Kommission oder einer nationalen Abwicklungsbehörde darf zu einer Diskriminierung von in der Union niedergelassenen Unternehmen, Einlegern, Anlegern oder anderen Gläubigern aufgrund ihrer Nationalität oder ihres Geschäftssitzes führen.
(2) Alle Maßnahmen, Vorschläge oder Ansätze des Ausschusses, des Rates, der Kommission oder einer nationalen Abwicklungsbehörde im Rahmen des einheitlichen Abwicklungsmechanismus haben unter vollständiger Achtung und Einhaltung der Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Einheit und Integrität des Binnenmarkts zu erfolgen.
(3) Bei Beschlüssen oder Maßnahmen, die sich in mehr als einem Mitgliedstaat auswirken können, insbesondere bei Beschlüssen, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten niedergelassene Gruppen betreffen, ist den Abwicklungszielen nach Artikel 14 sowie allen im Folgenden genannten Faktoren gebührend Rechnung zu tragen:
a) |
den Interessen der Mitgliedstaaten, in denen eine Gruppe tätig ist, und insbesondere was die Auswirkungen einer Entscheidung oder Maßnahme oder eines Nichttätigwerdens auf die Finanzstabilität, die Finanzmittel, die Wirtschaft, die Finanzierungsvereinbarungen, das Einlagensicherungs- oder das Anlegerentschädigungssystem eines dieser Mitgliedstaaten und auf den Fonds betrifft; |
b) |
dem Ziel des Interessenausgleichs zwischen den verschiedenen beteiligten Mitgliedstaaten und der Vermeidung einer unfairen Bevorzugung oder Benachteiligung der Interessen eines Mitgliedstaats; |
c) |
der Notwendigkeit, negative Auswirkungen auf Teile einer Gruppe, der ein in Abwicklung befindliches Unternehmen im Sinne des Artikels 2 angehört, möglichst gering zu halten; |
(4) Im Rahmen der Fassung von Beschlüssen oder der Ergreifung von Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich Unternehmen oder Gruppen, die sowohl in einem teilnehmenden als auch in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, werden die möglichen negativen Auswirkungen auf nicht teilnehmende Mitgliedstaaten, einschließlich der in diesen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, in die Erwägungen einbezogen.
(5) Je nach Art und Umständen des Einzelfalls wägen der Ausschuss, der Rat und die Kommission die in Absatz 3 genannten Faktoren und die Abwicklungsziele gemäß Artikel 14 ab und kommen den Beschlüssen der Kommission gemäß Artikel 107 AEUV und Artikel 19 dieser Verordnung, nach.
(6) Beschlüsse oder Maßnahmen des Ausschusses, des Rates oder der Kommissiondürfen weder von den Mitgliedstaaten die Gewährung einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln verlangen noch die Haushaltshoheit oder die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaatenbeeinträchtigen.
(7) Fasst der Ausschuss einen Beschluss, der an eine nationale Abwicklungsbehörde gerichtet ist, ist diese berechtigt, die näheren Einzelheiten der zu ergreifenden Maßnahmen festzulegen. Solche Festlegungen müssen im Einklang mit dem jeweiligen Beschluss des Ausschusses stehen.