(1) Die teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass - wenn der Ausschuss Abwicklungsmaßnahmen ergreift und vorausgesetzt, dass durch diese Maßnahmen Einleger weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können - das Einlagensicherungssystem, dem das Institut angehört, für die in Artikel 109 Absätze 1 und 4 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Beträge haftet.
Das einschlägige Einlagensicherungssystem tritt bei Liquidationsverfahren mit einem der Höhe seiner Zahlung entsprechenden Betrag in die Rechte und Pflichten der gedeckten Einleger ein.
(2) Der Betrag, in dessen Höhe das Einlagensicherungssystem gemäß Absatz 1dieses Artikels haftet, bestimmt sich nach den in Artikel 20 genannten Bedingungen.
(3) Bevor der Ausschuss nach Absatz 2 dieses Artikels entscheidet, in welcher Höhe das Einlagensicherungssystem haftet, hört er die betroffene benannte Behörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/49/EU unter voller Berücksichtigung der Dringlichkeit der Angelegenheit an.
(4) Werden erstattungsfähige Einlagen bei einem in Abwicklung befindlichen Institut anhand des Instruments für die Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts an ein anderes Unternehmen übertragen, haben die Einleger hinsichtlich der Teile ihrer Einlagen bei dem in Abwicklung befindlichen Institut, die nicht übertragen werden, keinen Anspruch gegenüber dem Einlagensicherungssystem im Rahmen der Richtlinie 2014/49/EU, vorausgesetzt, dass die Höhe der übertragenen Mittel der in Artikel 6 der genannten Richtlinie vorgesehenen Gesamtdeckungssumme entspricht oder sie übersteigt.
(5) Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 wird der reguläre Beitrag zum Einlagensicherungssystem, wenn die verfügbaren Finanzmittel solcher Systeme nach den Absätzen 1 bis 4 eingesetzt werden und in der Folge auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung des Einlagensicherungssytems abgeschmolzen sind, in einer Höhe festgelegt, mit der die Zielausstattung binnen sechs Jahren erreicht werden kann.
Die Haftung eines Einlagensicherungssystems geht nicht über 50 % des Betrags hinaus, der gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2014/49/EU als seine Zielausstattung vorgeschrieben ist.
In jedem Fall geht die Beteiligung des Einlagensicherungssystems nach dieser Verordnung nicht über den Betrag der Verluste hinaus, die es im Fall einer Liquidation nach dem normalen Insolvenzverfahren hätte erleiden müssen. 30.7.2014 L 225/81 Amtsblatt der Europäischen Union DE