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Auf Grund des § 18 a Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1991 (BGBl. I S. 350), der durch Artikel 1 Nr. 23 des Gesetzes vom 25. August 1992 (BGBl. I S. 1548) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister der Finanzen:

§ 1 Grundsatz

 

(1) Unternehmer, die mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen mittels automatischer Einrichtungen erledigen oder von einem datenverarbeitenden Unternehmen durchführen lassen, können nach Zulassung durch das Bundesamt für Finanzen die Zusammenfassenden Meldungen nach § 18 a des Umsatzsteuergesetzes auf maschinell verwertbaren Datenträgern abgeben oder durch datenverarbeitende Unternehmen abgeben lassen (Datenübermittlung).

 

(2) 1Datenverarbeitende Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind Unternehmen, die mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen für andere Unternehmer mittels automatischer Einrichtungen erledigen. 2Als datenverarbeitende Unternehmen gelten auch öffentlich-rechtliche Datenverarbeitungszentralen.

 

(3) Die Übermittlung von Daten auf maschinell verwertbaren Datenträgern durch einen Unternehmer oder ein datenverarbeitendes Unternehmen steht der Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gleich, wenn der Unternehmer oder das datenverarbeitende Unternehmen nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 zugelassen ist und die Daten mängelfrei nach Maßgabe der §§ 7 bis 10 an das Bundesamt für Finanzen übermittelt hat.

§ 2 Zulassung

 

(1) 1Die Datenübermittlung durch den Unternehmer oder durch ein datenverarbeitendes Unternehmen bedarf der Zulassung. 2In den Fällen des § 3 Abs. 3 gilt die Zulassung als erteilt, soweit das Bundesamt für Finanzen nicht widerspricht.

 

(2) Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

 

(3) Für das Zulassungsverfahren gelten die Vorschriften der Abgabenordnung.

§ 3 Antrag

 

(1) Die Zulassung der Datenübermittlung ist nach einem vom Bundesamt für Finanzen zu bestimmenden Muster zu beantragen.

 

(2) Der Antrag des Unternehmers hat zu enthalten:

 

1.

die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.),

 

2.

die Erklärung, daß § 7 und die Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung beachtet werden,

 

3.

Angaben über den voraussichtlichen Beginn der Versendung der Datenträger,

 

4.

einen in der vorgesehenen Form beschriebenen Test-Datenträger,

 

5.

die Erklärung, ob die Erstellung und Übermittlung der Daten vom Unternehmer selbst oder von einem datenverarbeitenden Unternehmen ausgeführt werden,

 

6.

die Bezeichnung der für die Erstellung der Datenträger benutzten ADV-Anlage einschließlich des Betriebssystems,

 

7.

gegebenfalls die Bezeichnung der für die Erstellung der Datenträger eingesetzten Standard-Software mit der Versicherung, daß die Standard-Software unverändert von der dem Bundesamt für Finanzen bekannten Version eingesetzt wird,

 

8.

eine Versicherung mit folgendem Inhalt:

 

a)

wenn der Unternehmer die mechanischen Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen mittels automatischer Einrichtungen erledigt:

"Ich versichere, daß ich die Unterlagen und Angaben, die für die Datenübermittlung erforderlich sind, nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig verarbeiten werde. Ich werde die ausgedruckten oder auf Bildträger ausgegebenen Daten überprüfen und gemäß § 9 Abs. 3 der Datenträger-Verordnung über die Abgabe Zusammenfassender Meldungen vom 13. Mai 1993 (BGBl. I S. 726) eine berichtigte Zusammenfassende Meldung abgeben, wenn ich eine Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit feststelle. Die ausgedruckten oder auf Bildträger ausgegebenen Daten werde ich nach Maßgabe des § 147 der Abgabenordnung aufbewahren.

Mir ist folgendes bekannt:

Wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen seinen Verpflichtungen nach § 18 a UStG eine Zusammenfassende Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, nicht oder nicht rechtzeitig berichtigt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden (§ 26 a des Umsatzsteuergesetzes). Wer dadurch eine Hinterziehung oder leichtfertige Verkürzung von Umsatzsteuer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften bewirkt, kann sich gemäß § 370 der Abgabenordnung strafbar machen oder gemäß § 378 der Abgabenordnung ordnungswidrig handeln."

 

b)

wenn der Unternehmer die mechanischen Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen von einem datenverarbeitenden Unternehmen durchführen läßt:

"Ich versichere, daß ich die Unterlagen und Angaben, die für die Datenübermittlung durch das datenverarbeitende Unternehmen erforderlich sind, diesem nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig zur Verfügung stellen werde. Ich werde die vom datenverarbeitenden Unternehmen übermittelten Daten überprüfen und gemäß § 9 Abs. 4 der Datenträger-Verordnung über die Abgabe Zusammenfassender Meldungen vom 13. Mai 1993 (BGBl. I S. 726) eine berichtigte Zusammenfassende Meldung abgeben, wenn ich eine Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit fe...

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