§§ 1 - 5 Abschnitt 1 Sachkundennachweis
§ 1 Sachkundeprüfung
(1) Gegenstand der Sachkundeprüfung nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4 der Gewerbeordnung sind die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten und deren praktische Anwendung:
1. |
fachliche Grundlagen:
a) |
rechtliche Grundlagen für die Finanzanlagenvermittlung und Finanzanlagenberatung, |
b) |
steuerliche Behandlung der Finanzanlagen, |
|
2. |
Kundenberatung:
a) |
Erstellung von Kundenprofilen und Bedarfsermittlung, |
c) |
Produktdarstellung und Information. |
|
(2) Die Einzelheiten der inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich nach der Anlage 1.
§ 2 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
(1) Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die diese anbietet.
(1) 1Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. 2Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die diese Prüfung anbietet.
(2) 1Für die Abnahme der Prüfung errichten die Industrie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse. 2Sie berufen die Mitglieder dieser Ausschüsse. 3Die Mitglieder müssen auf den Prüfungsgebieten sachkundig, mit der aktuellen Praxis der Finanzanlagenvermittlung und -beratung durch eigene Erfahrung vertraut und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(3) Mehrere Industrie- und Handelskammern können im Rahmen des § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung der Sachkundeprüfung, insbesondere über einen gemeinsamen Prüfungsausschuss, schließen.
(3) 1Mehrere Industrie- und Handelskammern können Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung der Sachkundeprüfung schließen. 2Sie können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichten. 3§ 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) [Bis 31.07.2014: Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341)] geändert worden ist, bleibt unberührt.
§ 3 Verfahren
(1) 1Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. 2Die Teilnahme am praktischen Teil der Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus.
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.