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Auf Grund des Artikels 3 § 1 des Offshore-Steuergesetzes vom 19. August 1955 (Bundesgesetzbl. II S. 821) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung dieses Gesetzes vom 13. März 1964 (Bundesgesetzbl. II S. 229) verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Die Umsatzsteuervergütungen nach Artikel III Nr. 1 des Abkommens werden in der Weise gewährt, daß der Unternehmer für seine nach dieser Bestimmung steuerfreien Umsätze die Vorsteuerbeträge nach Maßgabe der §§ 15 und 16 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) abziehen kann.
§ 2
(1) Der Unternehmer hat die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung der Lieferungen und sonstigen Leistungen an Stellen der Vereinigten Staaten durch folgende Belege nachzuweisen:
1. |
bei Lieferungen, die von einer Beschaffungsstelle der Vereinigten Staaten in Auftrag gegeben worden sind, durch einen ordnungsgemäß ausgefüllten Abwicklungsschein nach vorgeschriebenem Muster; |
2. |
bei sonstigen Leistungen, die von einer Beschaffungsstelle der Vereinigten Staaten in Auftrag gegeben worden sind, durch einen ordnungsgemäß ausgefüllten Abwicklungsschein oder durch andere Belege, aus denen sich ergibt, daß die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung vorliegen; |
3. |
bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von einer deutschen Behörde für Stellen der Vereinigten Staaten in Auftrag gegeben worden sind, durch Bescheinigung der deutschen Behörde. |
(2) Der Unternehmer hat in seinen Büchern die Aufzeichnung über die Vereinbarung oder Vereinnahmung des Entgelts mit einem Hinweis auf die in Absatz 1 bezeichneten Belege zu versehen. Die Bücher sind im Bundesgebiet zu führen. Die §§ 20 und 22 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) finden Anwendung.
(3) Bei Beschaffungen oder Baumaßnahmen, die von deutschen Behörden durchgeführt und von den Vereinigten Staaten nur zu einem Teil finanziert werden, gelten die Absätze 1 und 2 hinsichtlich der anteiligen Steuerbefreiung entsprechend.
§ 3
(1) Diese Verordnung ist auf Lieferungen und sonstige Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1967 ausgeführt werden.
(2) Auf Umsätze, die der Unternehmer vor dem 1. Januar 1968 ausgeführt hat, ist die Verordnung in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.
§ 4 (gegenstandslos)
§ 5
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Offshore-Steuergesetzes auch im Land Berlin.
§ 6 (gegenstandslos)