Leitsatz
Meldet ein Einzelunternehmer mit seiner Erwerbstätigkeit Insolvenz an und wird nach Freigabe durch den Insolvenzverwalter erneut als Einzelunternehmer tätig, liegen keine zwei Rechtspersönlichkeiten vor. Daher kann das Finanzamt ein Umsatzsteuerguthaben der Insolvenzmasse mit einer Umsatzsteuerverbindlichkeit des freigegebenen Unternehmens verrechnen.
Sachverhalt
Im Rahmen des Insolvenzverfahrens eines Einzelunternehmers gab der Insolvenzverwalter eine neue selbstständige Tätigkeit des Insolvenzschuldners frei. In der Folge hatte der Insolvenzschuldner für das Neuerwerbs-Unternehmen keine Umsatzsteuererklärung abgegeben, weshalb das Finanzamt die Umsatzsteuerschuld durch Schätzung ermittelte und mit einem Umsatzsteuererstattungsanspruch der Insolvenzmasse verrechnete. Gegen dieses Vorgehen erhob der Insolvenzverwalter erfolglos Einspruch. Er ist der Auffassung, dass die Masse und der Neuerwerb zwei verschiedene Rechtspersönlichkeiten darstellen.
Entscheidung
Das Gericht gab der Klage nicht statt und hielt eine Verrechnung der Umsatzsteuerschuld des Neuerwerbs mit einem Erstattungsanspruch der Masse für rechtmäßig. Nach Auffassung des Gerichts liegen die Voraussetzungen für eine Aufrechnung vor. Unabhängig vom Zeitpunkt ihrer zeitlichen Entstehung vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist Schuldner und Gläubiger der Umsatzsteuerforderung der Insolvenzschuldner. Durch den Umstand, dass der Insolvenzschuldner mit seinem früheren Einzelunternehmen insolvent und nunmehr erneut als Einzelunternehmer tätig wurde, werden nicht für das Insolvenzunternehmen und das sog. Neuerwerbs-Unternehmen unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten begründet. Die Vergabe unterschiedlicher Steuernummern ist rein auf verwaltungsinterne Gründe zurückzuführen.
Hinweis
Die Entscheidung des 6. Senats des Sächsischen FG steht im Widerspruch zu einer Entscheidung des 2. Senats des gleichen Gerichts . Gegen die nunmehr neu ergangene Entscheidung ist ein Revisionsverfahren vor dem BFH anhängig (BFH AZ.: VII R 1/12). Um eine möglicherweise günstigere Rechtsanwendung des BFH zu sichern, sollte in gleichgelagerten Fällen gegen belastende Bescheide mit Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren Einspruch eingelegt werden. Dies führt zu einem Ruhen des Verfahrens.
Link zur Entscheidung
Sächsisches FG, Urteil vom 30.11.2011, 6 K 1512/10