Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
Leitsatz
Werden dem Steuerpflichtigen früher gezahlte Sonderausgaben erstattet, sind sie weiterhin, trotz der vom BFH geäußerten rechtssystematischen Bedenken, im Jahr der Erstattung mit gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen, auch wenn dem Steuerpflichtigen daraus zusätzliche steuerliche Nachteile erwachsen. Nur der Teil der Erstattung, der die vergleichbaren Sonderausgaben des Jahrs der Erstattung übersteigt, mindert rückwirkend die früher gezahlten Beträge. Als gleichartig in diesem Sinne sind nur Versicherungen derselben Art anzusehen.
Sachverhalt
Ein Freiberufler hatte in den Jahren 1993 bis 2002 Beiträge zu einer Krankentagegeldversicherung geleistet, die allerdings wegen des Höchstbetrags für Vorsorgeaufwendungen steuerlich ohne Auswirkung blieben. Im Jahr 2003 hat ihm die Versicherung die gesamten Beiträge in Höhe von rund 14.100 EUR erstattet. Das FA verrechnete die Erstattung mit den gesamten Versicherungsbeiträgen des Jahres 2003. Der Kläger machte geltend, die rechtssystematisch korrekte Behandlung sei ein Rücktrag der Erstattung in die Jahre der Zahlung, der allerdings bei ihm ohne Auswirkung bleibe.
Entscheidung
Das FG hielt eine Verrechnung der Erstattung mit Beiträgen zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung für geboten, nicht aber mit den von der Ehefrau gezahlten Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung, einer freiwilligen Höherversicherung und einer Lebensversicherung. An der Verrechnung der Erstattung mit gleichartigen Sonderausgaben des Jahres der Erstattung sei aus Gründen der Praktikabilität festzuhalten. Der Begriff der gleichartigen Sonderausgaben sei jedoch eng auszulegen, auch um für die Steuerpflichtigen ungerechtfertigte Nachteile niedrig zu halten.
Hinweis
Wir sehen realistische Chancen, dass der BFH sich zu Gunsten der Steuerpflichtigen noch großzügiger zeigen könnte als das FG, etwa indem er eine Verrechnung im Jahr der Erstattung nur noch dann für zulässig erklärt, wenn sie für den Steuerpflichtigen keine (oder keine nennenswerte) steuerliche Mehrbelastung auslöst. Deshalb ist in entsprechenden Fällen zu empfehlen, gegen nachteilige Bescheide des FInanzamts Einspruch einzulegen und notfalls trotz des Kostenrisikos das FG anzurufen.
Link zur Entscheidung
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 10.07.2007, 5 K 358/04