Leitsatz
Die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG) ist zu versagen, wenn es sich bei dem Grundstücksunternehmen um eine Organgesellschaft handelt, die alle ihre Grundstücke an eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises vermietet.
Normenkette
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 (jetzt: § 2 Abs. 2 S. 2), § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG 1981
Sachverhalt
E war 1981 mit seiner geschäftsleitenden Holding gewerblich tätig. Er war sowohl Alleingesellschafter der Verwaltungs-GmbH als auch der Handels-GmbH. Die Tätigkeit der Verwaltungs-GmbH beschränkte sich auf die Verwaltung ihres an die Handels-GmbH vermieteten Grundbesitzes. Sie war ebenso wie die Handels-GmbH gewerbesteuerlich Organgesellschaft des E.
Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Verwaltungs-GmbH berücksichtigte das FA nur die einfache Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG, nicht aber die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG mit der Begründung, es träte ansonsten bei E als Organträger eine doppelte Minderung ein, da die Mietaufwendungen bereits bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Handels-GmbH abgezogen worden seien. Vorverfahren und Klage, die auch wegen eines anderen – hier nicht interessierenden – Problems geführt wurden, blieben ohne Erfolg (FG Nürnberg, Urteil vom 03.12.2009, 7 K 1039/2009, Haufe-Index 2367678).
Entscheidung
Die Revision war ebenfalls erfolglos. Der BFH bestätigte aus den unter den Praxis-Hinweisen dargestellten Erwägungen das finanzgerichtliche Urteil.
Hinweis
Nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist der Gewinn bei Verwaltung ausschließlich eigenen Grundbesitzes auf Antrag um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung entfällt, zu kürzen. Diese Vorschrift ist nach Auffassung des X. Senats wegen der Besonderheiten einer Organschaft für den Fall, dass eine Organgesellschaft ihren Grundbesitz an eine andere Organgesellschaft vermietet, teleologisch zu reduzieren.
1. Gewerbesteuerrechtlich gelten Organgesellschaften als Betriebsstätte des Organträgers. Die Organschaft führt dazu, dass die persönliche GewSt-Pflicht der Organgesellschaften für die Dauer der Organschaft dem Organträger zugerechnet wird. Deshalb ist der einheitliche GewSt-Messbetrag für die zum Organkreis gehörenden Gewerbebetriebe allein gegenüber dem Organträger festzusetzen.
2. Um den für die Festsetzung des Steuermessbetrags maßgebenden Gewerbeertrag des Organkreises zu ermitteln, sind zunächst die – unter Beachtung der Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften (§§ 8, 9 GewStG) – getrennt ermittelten Gewerbeerträge des Organträgers und der Organgesellschaften zusammenzurechnen. Die Summe ist dann um die sich aufgrund der Zusammenrechnung etwa ergebenden steuerlichen Doppelbelastungen oder ungerechtfertigten steuerlichen Entlastungen zu korrigieren. Je nachdem, um welchen Rechenposten es sich handelt, sind die Korrekturen entweder bereits bei den selbstständig ermittelten Gewerbeerträgen der zum Organkreis gehörenden Betriebe oder – auf einer zweiten Stufe – durch Hinzurechnungen zu bzw. Abzügen von der Summe der getrennt ermittelten Gewerbeerträge vorzunehmen. In Anwendung dieser Grundsätze führen Geschäftsbeziehungen innerhalb des Organkreises nicht zu Hinzurechnungen und Kürzungen bzw. sie sind nur dann anzuwenden, wenn sich ihre Wirkungen ausgleichen.
3. Vermietet eine Organgesellschaft ihren Grundbesitz an eine andere Organgesellschaft, gleichen sich auf der Ebene des Organträgers Mietaufwendungen und Mieterträge aus. Diese Korrespondenz zwischen der Aufwands- und der Ertragsseite würde gestört, wenn die Mieterträge durch Anwendung der erweiterten Kürzung aus der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage herausgenommen würden. Denn dann wären die Erträge nicht der GewSt zu unterwerfen, obwohl die korrespondierenden Aufwendungen weiterhin abgezogen werden könnten.
4. Der Zweck der erweiterten Kürzung fordert keine Anwendung der Vorschrift im Organkreis. Die erweiterte Kürzung dient in erster Linie dazu, solche Unternehmen, die nach der Art ihrer Tätigkeit nicht gewerbesteuerpflichtig wären, sondern nur aufgrund ihrer Rechtsform der GewSt unterliegen, den vermögensverwaltenden Personenunternehmen gleichzustellen. Der Anwendung des zur Erreichung dieses Ziels vom Gesetzgeber gewählten Mittels – der Neutralisation der gewerbesteuerpflichtigen Erträge durch Vornahme einer entsprechenden Kürzung – bedarf es aber nicht, wenn es innerhalb eines Organkreises bereits durch die Verrechnung von Aufwendungen und Erträgen zu der angestrebten Neutralisation kommt.
5. Demgegenüber ist die einfache Kürzung des § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG im Organkreis zulässig, da sie der Vermeidung einer – bei wirtschaftlicher Betrachtung eintretenden – Doppelbelastung der Mieterträge mit zwei Realsteuern dient; und zwar der Grundsteuer einerseits und der GewSt andererseits. Dieser Zweck fällt auch dann nicht weg, wenn die Mieterträge auf Zahlungen anderer Organgesellschaften beruhen, da es gleichwohl bei der Belastung des Grundbesitzes mit der Grundsteuer bleibt.
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