Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags im Organkreis bei Weitervermietungsmodell
Vor dem FG Düsseldorf wurde folgender Fall verhandelt: Nach einer Außenprüfung wurde der Konzernmutter M die sogenannte erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewSt versagt. M ist ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Organträgerin der A-GmbH. Zudem hat die M weitere Organtochtergesellschaften, welche eigene Immobilien besaßen. Diese Grundstücke wurden von den weiteren Organtöchtern an die A-GmbH vermietet, damit die A-GmbH diese an Dritte vermieten konnte – also ein sogenanntes Weitervermietungsmodell. Die A-GmbH hat die Pachtzahlungen an die Organtöchter als Aufwand verbucht, für diese jedoch keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1e GewStG vorgenommen.
Für die Organtöchter wurde die erweiterte Kürzung beantragt, welche das Finanzamt abgelehnt hat. Dies wird damit begründet, dass sich innerhalb des Organkreises die Pachterträge bei den übrigen Organtöchtern und der Pachtaufwand bei der A-GmbH neutralisieren.
Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags
Das FG hält die Sprungklage zum Teil für begründet. Im Fall eines den Organkreis überschreitenden Weitervermietungsmodells ist eine erweiterte Kürzung für den Grundbesitz wie auch eine Hinzurechnung von innerhalb der Organgesellschaften erfolgten Mietzinszahlungen vorzunehmen. Lediglich der Höhe nach ist die erweiterte Kürzung nur insoweit zu gewähren, als sie den jeweiligen Betrag einer hypothetischen Hinzurechnung der Hälfte der verausgabten Pachtzinsen bei der als Pächterin agierenden Organgesellschaft A-GmbH übersteigt.
Weitervermietungsmodell im Organkreis
Die Argumentation des Finanzamts hatte sich insbesondere auf zwei BFH-Urteile (BFH, Urteil v. 18.5.2011, X R 4/10 bzw. BFH, Urteil v. 30.10.2014, IV R 9/11) gestützt. Das FG hielt jedoch eine vollständige Versagung der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags im Wege einer teleologischen Gesetzesauslegung bei der im Urteilsfall gegebenen Konstellation für nicht gerechtfertigt. Denn in den Urteilsfällen des BFH lag jeweils eine Vermietung von Grundbesitz nur innerhalb des Organkreises vor, im Urteilsfall des FG erfolgte jedoch eine Vermietung an dritte Personen außerhalb des Organkreises.
Hinzurechnung muss erfolgen
Jedoch ist dementsprechend und konsequenterweise auch noch eine – bisher nicht erfolgte – Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1e GewStG geboten.
Das FG hat gegen seine Entscheidung die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Offenbar ist das Urteil jedoch rechtskräftig geworden.
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
761
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
710
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
616
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
568
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
509
-
BVerfG verhandelt im November zum Solidaritätszuschlag
504
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
490
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
448
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
434
-
Anschrift in Rechnungen
411
-
Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen auch in 2022 möglich
18.11.2024
-
Keine AdV bei geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung
18.11.2024
-
Erbschaftsteuerlicher Freibetrag bei Erbverzicht der Elterngeneration
18.11.2024
-
BFH zur Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
18.11.2024
-
Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung
18.11.2024
-
Hinzurechnungsbesteuerung und Kapitalverkehrsfreiheit bei Schweizer Tochtergesellschaften
15.11.2024
-
Keine Kfz-Steuerbefreiung bei untergeordneter land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit
15.11.2024
-
Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen in 2014 und 2015
15.11.2024
-
Alle am 14.11.2024 veröffentlichten Entscheidungen
14.11.2024
-
Hamburgisches Grundsteuergesetz ist verfassungsgemäß
14.11.2024