Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Überschreitet ein Versandhändler die Lieferschwelle nach § 3c UStG für Österreich mit der Folge der Umsatzsteuerpflicht in Österreich, so schuldet er die in der Rechnung ausgewiesene deutsche Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG.
Berichtigt der Versandhändler die Rechnungen an die österreichischen Privatkunden mit nunmehr Ausweis österreichischer statt deutscher Umsatzsteuer, so muss ihm das Finanzamt die deutsche Umsatzsteuer zurückerstatten, obwohl er infolge von Bruttopreisabreden die deutsche Umsatzsteuer nicht an die Kunden zurückzahlt.
Sachverhalt
Der klagende Onlineshop unterwarf Lieferungen von Deutschland an Privatkunden in Österreich für die Jahre 2004 bis 2014 der deutschen Umsatzsteuer. Da aber die Lieferschwelle nach § 3c UStG überschritten war, wäre die Umsatzbesteuerung in Österreich vorzunehmen gewesen. Die deshalb zu Unrecht in Rechnung gestellte deutsche Umsatzsteuer erklärte der Kläger bei seinem deutschen Finanzamt.
Nach Anfragen des österreichischen Finanzamtes erklärte und bezahlte der Onlineshop österreichische Umsatzsteuer für 2009 bis 2014; nicht jedoch für 2004 bis 2008 da hierfür Festsetzungsverjährung eingetreten war. Den wegen der nun eingetretenen Doppelbelastung des Onlineshops beantragte Erlass der deutschen Umsatzsteuer 2009 bis 2014 lehnte das deutsche Finanzamt ab, da die nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldete deutsche Umsatzsteuer nur über Rechnungsberichtigungen korrigiert werden könne.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG muss das Finanzamt dem Versandhändler die entrichtete deutsche Umsatzsteuer zurückzahlen.
Überschreitet ein Versandhändler die Lieferschwelle nach § 3c UStG für Österreich mit der Folge der Umsatzsteuerpflicht in Österreich, so schuldet er die in der Rechnung ausgewiesene deutsche Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG. Nach Verwaltungsauffassung setzt die Rückforderung der Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG - neben der Berichtigung des unrichtigen Umsatzsteuerausweises - grundsätzlich voraus, dass der Leistende die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückzahlt (vgl. Abschnitt 14c.1 Abs. 5 Satz 4 UStAE). Zwar setzt dies der Wortlaut von § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG nicht voraus, jedoch kann die Rückforderung der Mehrwertsteuer davon abhängig gemacht werden, dass der Rechnungsaussteller dem Leistungsempfänger die zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer zurückzahlt, wenn die Erstattung durch das Finanzamt zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Leistenden führen würde (BFH, Urteil v. 16.5.2018, XI R 28/16). Wurden jedoch mit den Kunden Bruttopreisabreden getroffen, bei denen die im verlangten Gesamtpreis enthaltene Umsatzsteuer als unselbständiger Bestandteil der geschuldeten Vergütung behandelt wird, und berichtigt der Unternehmer später die Rechnungen gegenüber den österreichischen Kunden mit nunmehr Ausweis der österreichischen statt der deutschen Umsatzsteuer, so hat er gegenüber dem deutschen Finanzamt auch dann Anspruch auf Erstattung der bis zur Berichtigung nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldeten deutschen Umsatzsteuer, wenn die deutsche Umsatzsteuer infolge der Bruttopreisabreden nicht an die Kunden zurückgezahlt wird. Nach den Kaufverträgen mit den österreichischen Kunden waren Bruttopreisabreden unter Berücksichtigung des § 3c Abs. 1 UStG jeweils inkl. österreichischer Umsatzsteuer vereinbart. Der Onlineshop ist vorliegend nicht zu Lasten der österreichischen Kunden ungerechtfertigt bereichert, weil diese bei der vorliegenden Festpreisvereinbarung inkl. Mehrwertsteuer nicht mehr gezahlt haben als sie tatsächlich geschuldet haben.
Obwohl für 2004 bis 2008 Österreich die österreichische Umsatzsteuer für die Lieferungen an die österreichischen Kunden wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr geltend machen kann, muss das deutsche Finanzamt die entrichtete deutsche Umsatzsteuer für 2004 bis 2008 zurückerstatten. Bei diesem Sachverhalt ist nach Auffassung des FG kein Fall einer ungerechtfertigten Bereicherung des Versandhändlers gegeben. Die Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 14c UStG ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in welchem dem Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung erteilt wird (BFH, Urteil vom 19.3.2009, V R 48/07, BStBl 2010 II S. 92). Sie ist daher steuerrechtlich zeitlich unbegrenzt möglich. Da der Rechnungsberichtigung nach § 14c UStG keine Rückwirkung zukommt, ist eine evtl. eintretende Festsetzungsverjährung für das Jahr der Entstehung der Steuerschuld nach § 14c UStG ohne Bedeutung.
Hinweis
Das für die Praxis sehr wichtig Urteil betrifft Leistungen an private Endkunden im Ausland, die umsatzsteuerlich der ausländischen und nicht der deutschen Umsatzsteuer unterliegen. Neben dem Versandhandel nach § 3c UStG betrifft dies unter anderem auch die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen sowie sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation nach § 3a Abs. 5 UStG.
Das FG hat die Revision gem. § 115 Abs. Nr. 1 und 2 FGO zugelassen.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil v. 27.05....