OFD Karlsruhe, Verfügung v. 12.12.2013, S 7330 - Karte 2
1. Pflicht des Herstellers nach § 130a SGB V (gesetzliche Krankenversicherung)
Nach § 130a SGB V erhalten die gesetzlichen Krankenkassen von Apotheken für zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel einen Abschlag vom Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers. Die Pharmazeutische Unternehmer sind verpflichtet, den Apotheken oder ihren Zwischenhändlern den Abschlag zu erstatten. Da die Erstattung des Abschlages zugunsten eines Abnehmers der Medikamentenlieferung in der Leistungskette erfolgt, führt der den gesetzlichen Krankenkassen zu gewährende gesetzliche Rabatt beim Hersteller zu einer Minderung des Entgelts nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG für seine Lieferung an den Zwischenhändler oder die Apotheke (vgl. Abschn. 10.3 Abs. 7 UStAE).
Grundlage für die Berechnung des Herstellerrabattes ist der Netto-Herstellerabgabepreis. Der so ermittelte Betrag ist ein Bruttobetrag. Bei der Berechnung der Entgeltminderung für die Berichtigung nach § 17 Abs. 1 UStG ist daher die Umsatzsteuer aus dem Rabattbetrag herauszurechnen (BFH-Urteil vom 28.5.2009, V R 2/08, BStBl 2009 II S. 870).
Nach dem sog. Sach- und Dienstleistungsprinzip (§ 2 Abs. 2 SGB V) gilt die gesetzliche Krankenversicherung als umsatzsteuerrechtlicher Endabnehmer in der Lieferkette. Bei Erstattung des Rabattes durch den Hersteller sind nachfolgende Fallvarianten denkbar:
Die Medikamente werden von den Herstellern über einen oder mehrere Zwischenhändler an die Apotheke geliefert. Die Erstattung des Rabattes erfolgt direkt zwischen Hersteller und Apotheke.
In Anlehnung an die Ausführungen im BMF-Schreiben vom 19.12.2003 (BStBl 2004 I S. 443) kann der Hersteller aufgrund der Erstattung des Abschlages an die Apotheke eine Minderung der Bemessungsgrundlage geltend machen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 UStG). Eine Rechnungsberichtigung ist nicht erforderlich.
Bei der Apotheke stellt die Erstattung des Abschlages durch die Hersteller (ggf. über die Apothekenabrechnungsstelle) Entgelt von dritter Seite für die Lieferung der Arzneimittel dar.
Die Gesamtbelastung mit Umsatzsteuer beträgt damit (16,45 EUR + 19,00 EUR + 19,00 EUR =) 54,45 EUR. Dies entspricht dem Umsatzsteuerbetrag, den die Krankenkasse an die Apotheke zu zahlen hat (19% von 286,55 EUR).
Die Medikamente werden von den Herstellern über einen oder mehrere Zwischenhändler an die Apotheke geliefert. Der Rabatt wird in der Kette durchgereicht.
Der jeweils leistende Unternehmer in der Kette hat den für die ursprüngliche Lieferung geschuldeten Steuerbetrag, der jeweilige Leistungsempfänger hat den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerbetrag zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 UStG).
Die Medikamente werden vom Hersteller direkt an die Apotheke geliefert.
Der Hersteller hat die geschuldete Steuer und die Apotheke den Vorsteuerabzug analog zu Fall b zu berichtigen.
2. Pflicht des Herstellers nach § 1 AMRabG (private Krankenversicherung/Beihilfe/Heilfürsorge)
Nach § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel (AMRabG) haben die pharmazeutischen Unternehmen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften für verschreibungspflichtige Arzneimittel, deren Kosten diese ganz oder teilweise erstattet haben, nach dem Anteil der Kostentragung Abschläge entsprechend § 130a Abs. 1, 1a, 2, 3, 3a und 3b SGB V zu gewähren. Die Geltendmachung der Abschläge gegenüber den pharmazeutischen Unternehmen erfolgt durch die „Zentrale Stelle zur Abrechnung von Arzneimittelrabatten” (ZESAR), welche die vereinnahmten Beträge an die Anspruchsberechtigten weiterleitet.
Die Erstattung des Abschlages nach § 1 AMRabG erfolgt an die ZESAR bzw. die private Krankenversicherung/Beihilfe/Heilfürsorge. Zwischen dem pharmazeutischen Unternehmen und dem Empfänger der Zahlung bestehen keine unmittelbaren (als Zwischenhändler oder Apotheke) und auch keine mittelbaren (als Endkunde) Leistungsbeziehungen. Es handelt sich somit um einen Zahlungsempfänger außerhalb der Lieferkette, da der Privatpatient als letzter Abnehmer in der Lieferkette anzusehen ist.
Daher stellt die Auszahlung des Abschlages nach dem AMRabG über die ZESAR an die privaten Krankenversicherungsträger und die Träger der Beihilfe und der Heilfürsorge keine Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 10 i.V. mit § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG für die Lieferung des pharmazeutischen Unternehmers an seinen Abnehmer der nächsten Stufe (Zwischenhändler, Apotheke) dar (Abschn. 10.3 Abs. 7 Satz 7 UStAE).
3. Anwendung
Die vorstehenden Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
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Normenkette
UStG § 17 Abs. 1;
SGB V § 130a Abs. 1;
AMRabG § 1