BMF, Schreiben vom 22.10.2021, III C 4 – S 6400/19/10002 :002 (DOK 2021/1103460)
Bezug: Ihre Eingabe vom 17. September 2021 zum BMF-Schreiben vom 11. Mai 2021
1 Anlage
Sehr geehrter Herr …,
zu den in Ihrem Schreiben aufgeworfenen Fragen verweise ich im Wesentlichen auf die als Anlage beigefügten Erläuterungen zum BMF-Schreiben. Darin werden insbesondere
- die Begriffe der „Entgeltlichkeit” und des Vollwartungsvertrages erläutert,
- die mit einem Produkt verbundene und im Kaufpreis mit abgegoltene Herstellergarantie von einer Garantie gegen gesondertes Entgelt abgegrenzt sowie
- die im Versicherungsteuerrecht nicht mögliche Unterscheidbarkeit zwischen Geldleistung und Naturalleistung als Versicherungsleistung dargestellt, die im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGHs zum Versicherungsumsatz steht und zu entsprechenden Schlussfolgerungen hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung des sog. Kombinationsmodells führt.
Ergänzend bemerke ich Folgendes:
Zu Pkt. 2. Ihres Schreiben – Sachleistung
Aus der Selbständigkeit eines gegen gesondertes Entgelt abgegebenen Garantieversprechens neben dem Verkauf der Ware, auf die sich die Garantie bezieht, und aus der einheitlichen Behandlung von Geldleistung und Naturalleistung im Versicherungsteuerrecht ergibt sich, dass auf Reparatur (Naturalleistung) gerichtete Garantieversprechen nicht anders behandelt können als solche, die auf Reparaturkostenersatz (Geldleistung) gerichtet sind. In beiden Fällen wird das den Käufer treffende Risiko übernommen, einen etwaigen (von den Garantiebedingungen gedeckten) Schaden auf eigene Kosten beseitigen lassen zu müssen.
Zu Pkt. 6. Ihres Schreibens – Abgrenzung zum EU-Recht
Aus der „Mapfre-Entscheidung” des EuGHs lassen sich keine Rückschüsse ziehen, die den Regelungen des BMF-Schreibens entgegenstehen würden. Die Ausführungen in Rn. 36 des EuGH-Urteils vom 16.07.2015, C-584/13, dienen der Prüfung, ob zwischen dem Versicherten (Fahrzeugerwerber/Garantienehmer) und dem Versicherer die rechtliche Beziehung besteht, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erforderlich ist, um eine Leistung als „Versicherungsumsatz” im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie ansehen zu können (vgl. Rn. 40 des Urteils). Zu der Frage der umsatzssteuerlichen Behandlung von Garantien, die vom Händler gewährt werden, hat der EuGH in dieser Entscheidung keine Ausführungen gemacht (vgl. Rn. 45, 46).
Der BFH hat sich in der dem BMF-Schreiben zu Grunde liegenden Entscheidung vom 14. November 2018 – XI R 16/17 – ausgiebig mit der Rechtsprechung des EuGH zum Versicherungsumsatz auseinandergesetzt, die Selbständigkeit eines gegen gesondertes Entgelt abgegebenen Garantieversprechens gegenüber dem Kaufvertrag herausgestellt sowie auf die Rechtsprechung des EuGH Bezug genommen, wonach die Leistung, zu deren Erbringung im Versicherungsfall der Versicherer sich verpflichtet, nicht in der Zahlung eines Geldbetrags bestehen muss, sondern auch in Beistandsleistungen entweder durch Geldzahlung oder Sachleistungen bestehen kann (BFH a. a. O., Rn. 38 m.w.N.).
Zu 5. Konzernunternehmen
Die Frage, von wem ein Händler Deckung für den Fall seiner Inanspruchnahme aus einem – gegen gesondertes Entgelt abgegebenen – Garantieversprechen erhält, ist für die Annahme eines Rückversicherungsverhältnisses irrelevant. Dies kann z. B. der Hersteller, eine mit dem Hersteller konzernmäßig verbundene andere Gesellschaft oder ein klassisches Versicherungsunternehmen. Voraussetzung ist stets, dass der Händler selbst gegenüber dem Kunden zu einer Garantieleistung (Geld- oder Naturalleistung) verpflichtet ist.
Zur Übergangsregelung
Abschließend kann ich Ihnen mitteilen, dass dem von mehreren Verbänden dargestellten Umstellungsaufwand bei garantiegewährenden Händlern durch eine letztmalige Verlängerung der Übergangsregelung des BMF-Schreibens bis zum 31. Dezember 2022 Rechnung getragen worden ist.
Mit freundlichen Grüßen
…
1. Zweck
Der BFH hat mit Urteil vom 14. November 2018, XI R 16/17 entschieden, dass eine entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers, im Garantiefall eine Geldleistung zu erbringen, eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des VersStG darstellt, die nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei ist.
Im Fachschrifttum wurde daraufhin die Frage aufgeworfen, wie Sachverhalte zu beurteilen sind, in denen statt einer Geldleistung eine Reparatur versprochen wird, oder dem Kunden ein Wahlrecht zwischen einer Reparatur durch den Händler oder einem Reparaturkostenersatz gegenüber einem Versicherungsunternehmen eingeräumt wird. Diese Fragen beantwortet das BMF-Schreiben nunmehr umfänglich.
Das BMF-Schreiben vom 11. Mai 2021 beschränkt sich dabei bewusst nicht auf die Wiedergabe des reinen Inhalts der diesen Fragestellungen zu Grunde liegenden BFH-Entscheidung vom 14. November 2018, XI R 16/17, sondern berücksichtigt darüber hinaus auch die zu dieser Thematik...