(1) Im Posten "Sonstige Ausleihungen" sind ohne Rücksicht auf ihre Laufzeit folgende Ausleihungen auszuweisen, soweit sie nicht im Posten "Ausleihungen an verbundene Unternehmen" oder im Posten "Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht" auszuweisen sind:
2. |
Schuldscheinforderungen und Darlehen; |
3. |
Darlehen und Vorauszahlungen auf Versicherungsscheine; |
(2) 1Der Betrag der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Darlehen und Vorauszahlungen ist im Anhang anzugeben, wenn er sich nicht aus der Bilanz ergibt. 2Die übrigen Ausleihungen sind aufzugliedern, wenn sie einen größeren Umfang haben.
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