Leitsatz
Die Finanzbehörde ist – entgegen Abschn. 228 Abs. 2 UStR 2000 – nicht berechtigt, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn der Unternehmer einen Antrag auf Dauerfristverlängerung nach dem 10. Januar eines Jahres abgibt.
Normenkette
§ 152 Abs. 1 AO , § 18 Abs. 6 UStG , §§ 46-48 UStDV
Sachverhalt
Der Kläger war für den Besteuerungszeitraum 2000 zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet. Am 22.2.2000 beantragte er durch Abgabe eines entsprechenden Vordrucks die Dauerfristverlängerung für Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Das FA setzte mit Bescheid vom 8.3.2000 einen Verspätungszuschlag "zur Umsatzsteuervorauszahlung für das Kalenderjahr 2000" wegen verspäteten Antrags auf Dauerfristverlängerung/Anmeldung der Sondervorauszahlung 2000 fest.
Entscheidung
Nach Auffassung des BFH war das FA nicht zur Festsetzung eines Verspätungszuschlags wegen verspäteter Beantragung der Dauerfristverlängerung berechtigt. Gem. §§ 46 ff. UStDV sei der Unternehmer nicht gesetzlich verpflichtet, sondern nur berechtigt, einen Dauerfristverlängerungsantrag zu stellen. Es sei daher nicht notwendig, durch einen Verspätungszuschlag Druck auf die rechtzeitige Abgabe des Antrags auszuüben. § 48 UStDV bestimme auch nicht, dass auf den Antrag auf Dauerfristverlängerung die Vorschriften über Steuererklärungen entsprechend anwendbar seien oder dass bei Verspätung ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden dürfe.
Hinweis
Verspätungszuschläge nach § 152 AO sind das Druckmittel zur rechtzeitigen Abgabe von Steuererklärungen gem. §§ 141-151 AO. Sie dienen der Sicherung eines ordnungsgemäßen Veranlagungsverfahrens. Da die Steueranmeldung gem. § 150 Abs. 1 Satz 2 AO als Steuererklärung beurteilt wird, kann die Finanzbehörde als Sanktion gegen verspätete Erfüllung der Verpflichtung zur Abgabe einer Steueranmeldung auch einen Verspätungszuschlag festsetzen. Ein Verspätungszuschlag gegen eine andere steuerlich erhebliche Erklärung bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung.
Der BFH hat nunmehr die Abgabe einer Dauerfristverlängerung gem. §§ 46 ff. UStDV als eine solche andere steuerlich erhebliche Erklärung gewertet, für die der Gesetzgeber weder eine entsprechende Anwendung der Regelungen für eine Steuererklärung noch des § 152 AO angeordnet hat. Will das FA daher eine Verspätung des Dauerfristverlängerungsantrags sanktionieren, steht ihm hierzu nicht das Mittel des Verspätungszuschlags gegen den Dauerfristverlängerungsantrag/Berechnung der Sondervorauszahlung zu. Es ist vielmehr darauf angewiesen, den Dauerfristverlängerungsantrag abzulehnen und einen Verspätungszuschlag wegen jetzt verspäteter Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung festzusetzen, für die insoweit keine Fristverlängerung besteht.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 26.4.2001, V R 9/01