Leitsatz
Bei Überschreiten der aufgrund der Pandemie verlängerten Abgabefristen für Steuererklärungen erfolgt grundsätzlich die Festsetzung eines Verspätungszuschlags.
Sachverhalt
Der Steuerberater des Klägers gab die Gewerbesteuererklärung 2019 erst im Dezember 2021 ab, ohne zuvor beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragt zu haben. Das Finanzamt setzte hierauf einen Verspätungszuschlag von 100 EUR fest, gegen den sich der Kläger im Einspruchsverfahren wandte. Er verwies auf die Mehrbelastung durch die Corona-Pandemie. Zwar sei eine gesetzliche Verlängerung der Abgabefristen nur bis 31.8.2021 erfolgt, die Finanzverwaltung habe aber in ihrem Fragenkatalog (sog. FAQ) zum Ausdruck gebracht, dass sie die Besonderheiten der Pandemie im Einzelfall besonders berücksichtigen werde. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die Rechtslage sei eindeutig. Da der Steuerberater des Klägers keine Fristverlängerung im Vorab beantragt habe, sei ein Verspätungszuschlag festzusetzen.
Entscheidung
Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigte indes die Auffassung des Finanzamts. Nach der aktuellen Fassung des § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO sei es zwingend, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn die Steuererklärung nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist eingereicht werde. Aufgrund der Besonderheiten der Corona-Pandemie sei diese Frist für das Jahr 2019 bis 31.8.2021 verlängert worden. Diese Frist habe der Klägervertreter nicht eingehalten, sodass ein der Höhe nach auch zutreffender Verspätungszuschlag festzusetzen gewesen sei. Eine allgemeine weitere Verlängerung der Abgabefristen ergebe sich auch nicht aus den FAQ. Hiernach habe die Finanzverwaltung nur zum Ausdruck gebracht, dass es die Besonderheiten der Pandemie im jeweiligen Einzelfall besonders prüfen und berücksichtigen werde.
Hinweis
Die Entscheidung ist angesichts der Rechtslage sicherlich zutreffend. Seit der umfassenden Änderung der gesetzlichen Bestimmungen zum Verspätungszuschlag ist grundsätzlich immer dann ein solcher festzusetzen, wenn die Frist für die Abgabe einer Steuererklärung überschritten ist. Dies war hier offensichtlich der Fall, da die Gewerbesteuererklärung erst nach dem 31.8.2021 eingereicht wurde. Ist absehbar, dass die gesetzliche Frist nicht eingehalten wird, muss im Vorwege im Einzelfall eine Fristverlängerung beantragt werden, um einen Verspätungszuschlag zu vermeiden. Warum der Klägervertreter dies nicht getan hat, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Etwas anderes ergibt sich auch aus dem Fragen-Antworten-Katalog des BMF nicht. Unter Umständen hätte der Klägervertreter eine Fristverlängerung über den 31.8.2021 hinaus erlangen können, wenn er dargelegt hätte, dass er in einem besonderen Maße durch die Umstände der Pandemie in seiner Arbeit beeinträchtigt wurde. Aber dies hätte er im Vorwege vortragen müssen.
Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 07.03.2023, 12 K 1588/22 AO