Leitsatz
Würden sich Aufwendungen in erheblicher Höhe für den behinderungsbedingten Umbau des eigenen Hauses im Jahr ihrer Verausgabung zum ganz überwiegenden Teil steuerlich nicht auswirken, ist eine Billigkeitsregelung gem. § 163 AO dahingehend angemessen, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen auf 5 Jahre verteilen kann.
Sachverhalt
In der Einkommensteuererklärung 2009 machten die Kläger Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau ihres Haus als außergewöhnliche Belastung (agB) geltend. Das Finanzamt erkannte die Umbaukosten i. H. v. 135.143 EUR als agB i. S. d. § 33 EStG in vollem Umfang an. Die Kläger beantragten zudem die Verteilung der Umbaukosten auf 10 Jahre, da sich nur dann eine volle steuerliche Auswirkung der Aufwendungen ergebe. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab. Zur Begründung ihrer Klage berufen sich die Kläger auf das Urteil des BFH v. 22. 10.2009 VI R 7/09, (BStBl 2010 II S. 280, 282 unter II 1 d der Gründe) wonach der BFH es für denkbar halte, dem Steuerpflichtigen im Wege abweichender Festsetzung ein Wahlrecht diesbezüglich einzuräumen, wenn dies für die Betroffenen im Einzelfall günstiger wäre.
Entscheidung
Das FG hat die grundsätzlichen Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen als agB i. S. d. § 33 EStG bejaht. Es schließt sich jedoch - entgegen der Auffassung des Finanzamts - der Auffassung des BFH (Urteil v. 22.10.2009, VI R 7/09, BStBl 2010 II S. 280) an, wonach eine Verteilung der Steuerermäßigungsbeträge zugunsten des Steuerpflichtigen im Billigkeitswege auf mehrere Jahre in Betracht kommen kann. Das FG hält im Streitfall eine Billigkeitsregelung dahingehend für angemessen, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen - in Anlehnung an den Rechtsgedanken, der dem § 82b EStDV und dem § 34 Abs. 1 EStG zugrunde liegt - auf 5 Jahre verteilen kann. Die für die Anwendung des § 163 Satz 1 AO erforderliche niedrigere Steuerfestsetzung ergibt sich aus einer Betrachtung der Steuer im Verteilungszeitraum. Diese ist mit der Verteilung zweifelsfrei niedriger als ohne dieselbe. Ein längerer Verteilungszeitraum erschien dem FG dagegen unangemessen, da es hierfür keine Anhaltspunkte im Gesetz gibt. Eine Verteilung der Aufwendungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG auf 50 Jahre dürfte nach Auffassung des FG kaum im Interesse der Kläger liegen.
Hinweis
Die vom FG zugelassene Revision wurde vom Finanzamt eingelegt und wird beim BFH unter dem Az. VI R 68/13 geführt. In diesem Verfahren wird sich zeigen, ob der VI Senat des BFH das, was er in seinem Urteil 22.10.2009 für denkbar hielt, auch im Streitfall anwendet. Bei vergleichbaren Sachverhalten sollten Betroffene gegen die ablehnenden Entscheidungen der Finanzämter unter Hinweis auf das Verfahren VI R 68/13 Einspruch einlegen, und das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO bis zur Entscheidung durch den BFH beantragen.
Link zur Entscheidung
FG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 06.08.2013, 1 K 1308/12