Vereinbarungen über das im Streitfalle örtlich zuständige Gericht sind nach Maßgabe der §§ 38 ff ZPO zulässig. Möglich sind solche Vereinbarungen nicht nur unter Kaufleuten, sondern auch dann, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat[22], wenn die beklagte Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder dieser bei Klageerhebung nicht bekannt ist. Gerichtsstandvereinbarungen müssen schriftlich abgeschlossen oder im Falle ihrer mündlichen Vereinbarung schriftlich bestätigt werden.

[22] Hat die andere Partei einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so muss ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist, § 38 Abs. 2 Satz 3 ZPO.

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