Rücktritt und Schadensersatz können nebeneinander geltend gemacht werden. § 325 BGB[1] bestimmt: "Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen."

Für Störungen der Rückabwicklung nach erfolgtem Rücktritt (Untergang, Verbrauch, Verarbeitung usw. der empfangenen Sache) ist ein grundsätzlich einheitliches Modell der Abwicklung nach dem Werte (Wertersatz) vorgesehen.[2]

[1] Art. 45 Abs. 2 UN-Kaufrecht.

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