Bei der aufschiebenden Bedingung wird die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts bzw. die Wirksamkeit einer Willenserklärung von dem Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses abhängig gemacht. Gegenstand einer Bedingung kann ein zukünftiges Ereignis jeder Art sein. Vereinbart werden können auch Handlungen Dritter. Als Bedingung vereinbart werden können beispielsweise das Bestehen einer Prüfung, das Erreichen eines bestimmten Alters (dies ist ungewiss, da niemand sicher sein kann, ob die betreffende Person das festgelegte Alter tatsächlich erreichen wird) oder die Stellung einer Sicherheit.
Ein bedingt abgeschlossenes Rechtsgeschäft ist tatbestandlich vollendet und voll gültig; lediglich die mit der Erfüllung der Bedingung verbundene Rechtswirkung tritt erst bei Eintritt des Ereignisses ein. Bei einer aufschiebenden Bedingung ist das Rechtsgeschäft bis zum Eintritt der Bedingung schwebend unwirksam. Bei einer auflösenden Bedingung entfällt demgegenüber mit Eintritt der Bedingung die an die Bedingung geknüpfte Rechtswirkung.
Auflösende Bedingung
Frau Anneliese Weiß, Inhaberin einer Werbeagentur verhandelt mit einem Medienkonzern über die Durchführung einer Werbekampagne. Im Vorgriff auf den erwarteten Auftrag vereinbart sie mit EDV-Fachmann Heiner Hollmann, dass er ihr eine neue PC-Anlage verkauft und installiert. Der Kaufvertrag soll aber nur gelten, wenn der Auftrag für die Werbekampagne tatsächlich erteilt wird.
Damit ist der Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Auftragserteilung durch den Medienkonzern abgeschlossen worden. Solange der Auftrag noch nicht erteilt ist, ist der Kaufvertrag schwebend unwirksam. In dem Augenblick, in dem der Auftrag Weiß wirksam erteilt wird, wird automatisch durch den Eintritt des vereinbarten Ereignisses auch der Kaufvertrag wirksam, ohne dass es dazu einer weiteren Erklärung bedarf.
2.1.1 Schutz der Vertragsparteien während der Schwebezeit
Während der Schwebezeit sind die Vertragsparteien aber nicht völlig schutzlos. So darf keine der Vertragsparteien die Herbeiführung des Bedingungseintritts wider Treu und Glauben verhindern (vgl. § 162 BGB). Geschieht dies, gilt die Bedingung als eingetreten.
Sehr weitreichend geht der Schutz des Berechtigten, wenn über einen Gegenstand aufschiebend bedingt verfügt wird. Am besten lässt sich dies an einem Beispiel erläutern:
Aufschiebend bedingte Übereignung
Der Antiquitätenhändler Egon Schlau verkauft der Architektin Barbara Spratek einen wertvollen seltenen Designerschreibtisch für 10.000 EUR zuzüglich 1.900 EUR Umsatzsteuer. Wie im Kaufvertrag vereinbart, übereignet er bei Lieferung den Schreibtisch Spratek unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises, der vereinbarungsgemäß einen Monat nach Lieferung fällig wird.
Diese Vereinbarung der aufschiebenden Bedingung hat zur Folge, dass Egon Schlau Eigentümer des Schreibtisches bleibt, solange der Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt ist. Das bedeutet zugleich, dass Schlau über sein Eigentum – auch wenn er den Schreibtisch bereits ausgeliefert hat – weiterhin verfügen kann. Würde er das Eigentum an dem Schreibtisch auf eine andere Person übertragen, wäre diese Eigentumsübertragung zunächst wirksam. Allerdings bestimmt § 161 BGB, dass in einem solchen Fall die zweite Verfügung gegenüber der Architektin Barbara Spratek unwirksam ist, sobald sie den Kaufpreis vollständig bezahlt. Dann wird sie Eigentümerin des Schreibtisches, obwohl zwischenzeitlich bereits das Eigentum an dem Schreibtisch auf jemand anders übertragen wurde. Durch diese Regelung hat die berechtigte Person einen weitreichenden Schutz gegenüber Zwischenverfügungen während der Schwebezeit. Da Barbara Spratek im Besitz des verkauften Gegenstandes ist – der Schreibtisch wurde ihr ja bereits geliefert – ist in solchen Fällen für einen gutglaubigen Erwerb nach § 932 BGB kein Raum. Voraussetzung für den gutgläubigen Erwerb ist grundsätzlich die Übergabe des verkauften Gegenstandes. Da Egon Schlau den Schreibtisch bereits Barbara Spratek bereits übergeben hat, kann er ihn nicht mehr an eine andere Person übergeben.
Außerdem gewährt das BGB einen Schadensersatzanspruch, wenn während der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht – hier das Eigentumsrecht – durch die ursprünglich berechtigte Person – hier die verkaufende Person – vereitelt oder beeinträchtigt wird.
2.1.2 Wirkungen des Bedingungseintritts bei aufschiebender Bedingung
Mit dem Eintritt des festgelegten Ereignisses wird das zunächst noch nicht wirksam entstandene Rechtsgeschäft wirksam. Die Wirksamkeit entsteht aber erst im Zeitpunkt des Bedingungseintritts. Wird vereinbart, dass die Wirksamkeit zurückwirken soll, hat diese Vereinbarung nur schuldrechtliche Auswirkungen, nicht aber dingliche Wirkung. Grundsätzlich folgt dem auch das Steuerrecht. Ausnahmen sind denkbar, etwa zur Berechnung der Spekulationsfrist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. wenn die Veräußerung un...