Steuerberaterinnen/Steuerberater sind auch zur Testamentsvollstreckung befugt. Voraussetzung dafür ist, dass das Amt zur Testamentsvollstreckung nach § 2202 BGB angenommen wird. Diese Annahmeerklärung darf nicht bedingt oder befristet erklärt werden.[1] Die Annahme darf daher nicht unter Bedingung, ein bestimmtes Honorar für diese Tätigkeit zu erhalten, erklärt werden. Grundsätzlich ist, wenn die verstorbene Person keine Bestimmung über die Honorierung getroffen hat, die Tätigkeit angemessen zu vergüten.[2]

[1] Vgl. § 2202 BGB.
[2] Vgl. § 2221 BGB.

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