Der Wohnsitz wird dort begründet, wo sich der räumliche Schwerpunkt (Mittelpunkt) der gesamten Lebensverhältnisse einer Person befinden. Dies geschieht

  1. durch ein tatsächliches Niederlassen an einem bestimmten Ort.
  2. Außerdem setzt der Wohnsitz einen Begründungswillen der Betroffenen voraus, d. h. die Betroffenen müssen eine Entscheidung zugunsten des einzelnen Ortes, diesen zum Schwerpunkt des Lebens zu machen, treffen. Daran fehlt es beispielsweise bei Strafgefangenen, die unabhängig von ihrem Willen in einer Strafvollzugsanstalt untergebracht werden.[1] Da es sich hierbei um eine Willenserklärung handelt, können minderjährige Kinder und andere nicht voll Geschäftsfähige grundsätzlich nicht ohne gesetzliche Vertretung einen Wohnsitz im Sinne des BGB begründen (vgl. dazu im Einzelnen weiter unten). Ausnahmen gelten für minderjährige und geschiedene Personen.[2]
[1] Vgl. BGH, Urteil v. 19.6.1996, XII ARZ 5/96, NJW-RR 1996 S. 1217.

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