Ein Schadensersatzanspruch bei Verletzung des Namensrechts kann bestehen, wenn der Verletzer schuldhaft – also vorsätzlich oder fahrlässig – das Namensrecht eines anderen verletzte. Das Namensrecht stellt ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB dar. Der Schaden kann, wie im Falle der Verletzung einer Urheber- oder einer gewerblichen Schutzrechtsverletzung, nach Art einer Lizenzgebühr oder nach dem Verletzergewinn berechnet werden. In engen Ausnahmefällen kann auch – insbesondere bei schwer wiegenden Eingriffen in das Namensrecht – ebenso wie bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts für den immateriellen Schaden Geldersatz verlangt werden.
2.3.3.1 Umsatzsteuerliche Folge des Schadensersatzes
Wird der Name eines Unternehmens so beeinträchtigt, dass durch die Verletzung des Namens einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB besteht, unterliegen etwaige Schadensersatzleistungen als echter Schadensersatz nicht der Umsatzsteuer. Es fehlt an einem Leistungsaustausch. Die Schadensersatzzahlung wird nicht als Entgelt für sonstige Leistungen erbracht, sondern weil die schädigenden Person für die Folgen des Verstoßes gegen das Namensrecht einzustehen hat. Damit ist die Schadensersatzleistung mangels Gegenleistung nicht umsatzsteuerbar.
2.3.3.2 Ertragsteuerliche Folgen des Schadensersatzes
Ertragsteuerlich handelt es sich bei Schadensersatzleistungen dann um Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben, wenn die Namensrechtsverletzung in die betriebliche oder außerbetriebliche Sphäre fällt. Nur wenn mit der Namensverletzung der Name des Unternehmens, zu dem auch das Einzelunternehmen zählen kann, verletzt wird, kann diese Verletzung der betrieblichen Sphäre zugeordnet werden. In einem solchen Fall zählt die Schadensersatzleistung zu den Betriebseinnahmen. Ob auf der Seite der verletzenden Person die Verpflichtung zum Schadensersatz bzw. die Zahlung von Schadensersatz zu den Betriebsausgaben zählt, hängt davon ab, ob die Verletzung des Namensrechts betrieblich veranlasst wurde. Die Beurteilung einer Schadensersatzleistung als Betriebseinnahme muss nicht zwingend zur Folge haben, dass sie bei der schädigenden Person zu einer Betriebsausgabe führt.
Verletzt beispielsweise ein Schädiger das Namensrecht eines Unternehmens aus persönlichen Rachegefühlen, stellt ein etwaiger der Schadensersatzanspruch – obwohl er eine Betriebseinnahme bei dem geschädigten Unternehmen darstellt – keine Betriebsausgabe dar, weil es hier an einer betrieblichen Veranlassung fehlt. Trotzdem kann der Anspruch oder die Zahlung – je nach Gewinnermittlungsart – als Betriebseinnahme auf der Seite des Unternehmens zu verbuchen sein.