Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertragsschluss so angetragen wird, dass eine bloße Zusage als Annahmeerklärung genügt, damit ein Vertrag zustandekommt. Es liegt in jedem bestimmten Anbieten einer Leistung, das zum Ausdruck bringt, dass der Anbietende einen rechtlichen Erfolg herbeiführen will. Sofern das Gesetz für das Angebot keine bestimmte Form (Schriftform, notarielle Beurkundung) vorschreibt, kann das Angebot mündlich, schriftlich aber auch konkludent, d. h. durch schlüssiges Verhalten, unterbreitet werden.
Konkludente Vertragsangebote
Legt ein Kunde im Supermarkt eine Packung Nudeln auf das Kassenband, bringt er durch diese Handlung zum Ausdruck, die Nudeln kaufen zu wollen. Er unterbreitet ein konkludentes Angebot.
Sonderfälle: "Realofferte" und Angebot "ad incertas personas"
Im Münchener Hofbräuhaus stehen auf jedem Tisch frische Brezeln zum Verzehr. Hier wird dem Gast die zu verkaufende Ware "Brezel" rein tatsächlich zugänglich gemacht (sog. Realofferte).
Stellt der Automatenbetreiber Z einen Süßigkeitenautomaten auf, macht er ebenfalls ein rein faktisches Verkaufsangebot. Dieses richtet sich an jeden, der an dem Automaten vorbeikommt und diesen ordnungsgemäß bedient, ist jedoch beschränkt auf den Warenvorrat. Ein solches Angebot an einen unbestimmten Personenkreis nennt man "Offerte ad incertas personas".
1.1.1 Inhalt des Angebots
Das Angebot muss hinreichend bestimmt sein, d. h. den wesentlichen Inhalt des angebahnten Vertrags widerspiegeln. Bei einem Kaufvertrag sollte daher zumindest der Kaufgegenstand konkret bezeichnet sein und auch der Preis. Will der Anbietende, dass zusätzliche vertragliche Besonderheiten oder andere Voraussetzungen für den Vertrag gelten, müssen diese bereits im Angebot enthalten sein.
Vertragsangebot mit Eigentumsvorbehalt
Häufig liest man auf Rechnungen eines Unternehmens Klauseln wie "diese Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum". Diese Klausel hat, wenn sie dem Vertragspartner erst auf der Rechnung mitgeteilt wird, keine Wirkung. Wer sich das Eigentum an der Ware bis zur Bezahlung sichern will, muss den Eigentumsvorbehalt bereits vor Vertragsschluss in sein Angebot aufnehmen.
Besonderheiten bei Verträgen unter Einbeziehung von AGBs
Viele Unternehmen schließen täglich gleichartige Verträge mit einheitlichen Bestimmungen ab, die bereits an die besonderen Geschäftsbedürfnisse angepasst sind. Sie handeln die Bedingungen also nicht jedes Mal erneut mit ihren Vertragspartnern aus. Diese für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die durch eine Vertragspartei gestellt werden, nennt man Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Will der Verwender der AGB, dass diese Vertragsbestandteil werden, müssen sie ebenfalls vor oder bei Vertragsabschluss im Rahmen des Angebots in den Vertrag einbezogen werden, indem
- ein ausdrücklicher Hinweis auf die AGB erfolgt und
- der anderen Vertragspartei die Möglichkeit eingeräumt wird, die AGB in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen.
Besonderheiten bei Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen und bei Fernabsatzverträgen
Bei Verträgen mit Verbrauchern, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, oder bei sog. Fernabsatzverträgen, bei denen sich der Unternehmer der sog. Fernkommunikationsmittel (z. B. Telefonanrufe, E-Mails oder SMS) bedient, müssen die AGB dem Kunden im Rahmen des Angebots – zusätzlich zu den bereits oben genannten Voraussetzungen – in Textform zur Verfügung gestellt werden. Zum Schutz der Verbraucher treffen den Unternehmer darüber hinaus umfangreiche Informationspflichten nach § 312d BGB, Artikel 246a EGBGB.
Besonderheiten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
Wird der Vertrag via Internet abgeschlossen, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Möglichkeit verschaffen, sich die AGB in wiedergabefähiger Form zu speichern. Für das Angebot bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr sind zusätzlich die besonderen Pflichten aus §§ 312i, 312j BGB sowie Art. 246c EGBGB zu beachten.
1.1.2 Abgrenzung des Angebots zur so genannten Invitatio ad offerendum
Neben der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit ist für das Angebot entscheidend, dass sich der Antragende auch rechtlich binden will (sog. Rechtsbindungswille). In vielen Fällen möchte der Erklärende mit seinem Verhalten zunächst den Kunden seinerseits zu einer Abgabe eines Angebots anhalten, um dann entscheiden zu können, ob er dieses Angebot auch annehmen will. Eine solche Aufforderung bzw. Einladung zur Abgabe eines Angebots nennt man invitatio ad offerendum.
Invitatio ad offerendum
Darunter fallen bspw. Schaufensterauslagen mit Preisangaben, Kataloge, Zeitungsannoncen, Angebote auf Webseiten im Internet, Speisekarten oder Postwurfsendungen.
Diese beispielhaft genannten "Angebote" richten sich an eine Vielzahl von potenziellen Kunden. Der Anbietende will und kann aber nicht jeden als Kunden gewinnen. Denn er muss z. B. erst prüfen, ob sein Lagerbestand überhaupt ausreicht, oder aber er möchte mit dem Kunden aus persönlichen Gründen keinen Vertrag abschließen, weil di...