2.1 Übereinstimmung von Angebot und Annahme (= Konsens)

Die Willenserklärungen beider Seiten müssen sich inhaltlich vollständig decken. Es muss also über alle Punkte, die Vertragsinhalt werden sollen, Konsens erzielt werden. Die fehlende Einigung führt grundsätzlich zur Nichtigkeit des Vertrags, ob bewusst (offener Dissens, § 155 BGB) oder unbewusst (versteckter Dissens, § 155 BGB). Nur ausnahmsweise kann ein wirksamer Vertrag zustandekommen.

 
Praxis-Beispiel

V und K schließen einen Werkvertrag, obwohl sie unterschiedliche Gewährleistungsfristen wollen. Sie klammern diesen Punkt aus. Gleichwohl beginnen sie mit der Durchführung des Vertrags und bringen damit zum Ausdruck, dass sie sich trotz des offenen Punktes erkennbar binden wollen. Die Lücke muss im Interesse beider Parteien durch ergänzende Vertragsauslegung (Anwendung der gesetzlichen Regelung zur Verjährung der Mangelansprüche) geschlossen werden.

Häufig nehmen die Parteien irrtümlich an, sie hätten sich über alle Punkte geeinigt, während dies in Wahrheit nicht zutrifft. Sie haben einen Punkt übersehen, vergessen oder sie haben objektiv mehrdeutige Erklärungen abgegeben, die sich zwar oberflächlich gesehen decken, inhaltlich aber von jeder Seite verschieden ausgelegt werden. In diesen Fällen muss der Wille der Parteien besonders sorgfältig ermittelt werden, da die Parteien ja glauben, sich geeinigt zu haben und beide das Vereinbarte wollen. Das Vereinbarte – ohne den ungeregelten Punkt – gilt dann, wenn die Auslegung der Erklärungen beider Parteien ergibt, dass sie den Vertrag auch ohne diesen Punkt geschlossen hätten, es ihnen also auf diesen Punkt nicht ankam.

2.2 Geschäftsfähigkeit

Wirksam Verträge schließen kann, wer voll geschäftsfähig ist. Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren sind nur beschränkt geschäftsfähig:

Verträge, die ein Jugendlicher schließt, sind nur von Anfang an wirksam, wenn seine gesetzlichen Vertreter (i. d. R. die Eltern) dem jeweiligen Vertrag vor Vertragsschluss zugestimmt haben. Überlassen Eltern einem Jugendlichen Beträge zur freien Verfügung (= Taschengeld), heißt das nur, sie stimmen vorab allen Geschäften zu, die üblicherweise mit diesen Beträgen getätigt werden (nicht also Geschäften über Waffen, Pornos etc.). Da Minderjährige aber über eine erhebliche Kaufkraft verfügen und für manche Branchen eine wichtige Zielgruppe darstellen, der Unternehmer, der mit Jugendlichen Verträge schließt, jedoch häufig keine Kenntnis darüber hat, ob die Eltern des Jugendlichen mit dessen Geschäften einverstanden sind, trägt er ein erhebliches Risiko.

 

Geschäfte mit Minderjährigen

Wer Geschäfte mit Minderjährigen schließt, sollte, zumindest bei höheren Werten, bereits vor Vertragsschluss, die Zustimmung der Eltern einholen. Der Vertrag wird dann sofort wirksam. Hat er dies versäumt, sollte er nach Vertragsschluss zumindest die Eltern zur Genehmigung auffordern. Genehmigen die Eltern, wird der Vertrag wirksam; reagieren die Eltern auf diese Aufforderung innerhalb von zwei Wochen nicht, gilt die Genehmigung als verweigert. Der Vertrag wird – endgültig – unwirksam. Der Unternehmer weiß dann wenigstens, woran er ist und muss nicht bis zur Volljährigkeit des Jugendlichen damit rechnen, dass sich dessen Eltern oder der Jugendliche selbst auf die Unwirksamkeit des Vertrags berufen und die Rückabwicklung des Vertrags wünschen.

Es kommen auch andere, durch die psychische Gesundheit bedingte Formen der Einschränkung der Geschäftsfähigkeit in Betracht, die aber in der Praxis eine geringere Rolle spielen.

2.3 Form

Die meisten Verträge können formfrei geschlossen werden. Für einige Verträge schreibt das Gesetz allerdings zwingend eine bestimmte Form vor.

 

Formzwang bei Verträgen

Alle Verträge, die den Erwerb eines Grundstücks regeln, müssen zwingend notariell beurkundet werden (§ 311b BGB). Für (Grundstücks)Mietverträge, die eine Mietzeit von mindestens einem Jahr vorsehen (§§ 550, 578 BGB), Verbraucherdarlehensverträge (§ 492 BGB), Teilzeit-Wohnrechtevertrag (§ 484 BGB), für die Befristungsabrede in befristeten Arbeitsverträgen (§ 14 Abs. 4 TzBfG), für Auflösungsverträge, durch die Arbeitsverträge aufgehoben werden (§ 623 BGB) u. a. schreibt das Gesetz die Schriftform vor. Beim Bürgschaftsvertrag muss das Bürgschaftsversprechen in Schriftform abgegeben werden (§ 766 BGB).

Grundsätzlich sind für Verträge die folgenden Formerfordernisse zu unterscheiden:

  • Schriftform (§ 126 BGB): Sie ist bei einem Vertrag gewahrt, wenn die Urkunde von den Vertragspartnern eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet oder notariell beurkundet wird.
  • Elektronische Form (§ 126a BGB): Als Sonderform der Schriftform muss hier ein elektronisches Dokument mit einer so genannten "qualifizierten elektronischen Signatur" (vgl. dazu eIDAS-Verordnung i. V. m. Vertrauensdienstegesetz) versehen werden. Bei einem Vertrag müssen die Vertragsparteien jeweils ein gleichlautendes Dokument elektronisch signieren.
  • Textform (§ 126b BGB): Die Textform ist gewahrt, wenn die Erklärung die Person des Erklärenden enthält, sie lesbar ist und auf...

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